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Betrachtet man den Text der Gemeinschaftsvertrage, erscheint es verwunderlich, daa gerade die Bildungspolitik der EG Gegenstand hitziger Kompetenzstreitigkeiten sein soll - so klein ist der Raum und so untergeordnet die Stellung, die sie dort einnimmt. Nach wie vor stellen die Mitgliedstaaten jeweils fur ihren Herrschaftsbereich sowohl hinsichtlich des Bildungssystems als auch hinsichtlich der Bildungsinhalte, Erziehungsinhalte und Qualifikationsanforderungen die Weichen. Die Mitgliedstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland sind es in erster Linie die fur den Kulturbereich zustandigen Lander, beunruhigt allerdings, wie die Bedeutung und die Reichweite der bildungspolitischen Gemeinschaftskompetenzen weit uber ihre Anfange hinausgewachsen sind und ihre Kulturhoheit zunehmend bedroht wird. Die Verfasserin erortert die sich hieraus ergebenden Fragen: Gibt es in den Vertragen bzw. im Grundgesetz Vorschriften, die dem Vordringen der Gemeinschaft im Bildungsrecht unverruckbare Schranken setzen? Kann es alleinige Sache des EuGH sein, die Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten vorzunehmen?
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Betrachtet man den Text der Gemeinschaftsvertrage, erscheint es verwunderlich, daa gerade die Bildungspolitik der EG Gegenstand hitziger Kompetenzstreitigkeiten sein soll - so klein ist der Raum und so untergeordnet die Stellung, die sie dort einnimmt. Nach wie vor stellen die Mitgliedstaaten jeweils fur ihren Herrschaftsbereich sowohl hinsichtlich des Bildungssystems als auch hinsichtlich der Bildungsinhalte, Erziehungsinhalte und Qualifikationsanforderungen die Weichen. Die Mitgliedstaaten, in der Bundesrepublik Deutschland sind es in erster Linie die fur den Kulturbereich zustandigen Lander, beunruhigt allerdings, wie die Bedeutung und die Reichweite der bildungspolitischen Gemeinschaftskompetenzen weit uber ihre Anfange hinausgewachsen sind und ihre Kulturhoheit zunehmend bedroht wird. Die Verfasserin erortert die sich hieraus ergebenden Fragen: Gibt es in den Vertragen bzw. im Grundgesetz Vorschriften, die dem Vordringen der Gemeinschaft im Bildungsrecht unverruckbare Schranken setzen? Kann es alleinige Sache des EuGH sein, die Kompetenzabgrenzung zwischen Gemeinschaft und Mitgliedstaaten vorzunehmen?