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Im ersten Band der Ausgabe von De iustitia et iure ceterisque virtutibus cardinalibus aus dem Jahr 1605 verbindet Leonardus Lessius seine Erlauterungen zur theologischen und juristischen Bedeutung der Tugend der Klugheit mit seiner allgemeinen Rechtslehre. Hier geht es um die Tugend der Gerechtigkeit im Allgemeinen, um den Begriff des Rechts im subjektiven und objektiven Sinne sowie insbesondere um den Begriff des dominium. Mit diesem Begriff, der eine systematische Grundlage der spatscholastischen Naturrechtslehre bildete, bezeichnet Lessius nicht nur das Eigentum, sondern ein umfassendes Herrschaftsrecht im Allgemeinen; gleichwohl erlautert er hier auch die privatrechtlichen Fragen, wie Eigentum erworben und verloren wird.
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Im ersten Band der Ausgabe von De iustitia et iure ceterisque virtutibus cardinalibus aus dem Jahr 1605 verbindet Leonardus Lessius seine Erlauterungen zur theologischen und juristischen Bedeutung der Tugend der Klugheit mit seiner allgemeinen Rechtslehre. Hier geht es um die Tugend der Gerechtigkeit im Allgemeinen, um den Begriff des Rechts im subjektiven und objektiven Sinne sowie insbesondere um den Begriff des dominium. Mit diesem Begriff, der eine systematische Grundlage der spatscholastischen Naturrechtslehre bildete, bezeichnet Lessius nicht nur das Eigentum, sondern ein umfassendes Herrschaftsrecht im Allgemeinen; gleichwohl erlautert er hier auch die privatrechtlichen Fragen, wie Eigentum erworben und verloren wird.