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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Prof.Dr.A.Nabholz Prasident der Internationalen Gesellschaft fur Nutztierhaltung (IGN) Die Tierschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland (1972) und der Schweiz (1978) dienen ihrem ubereinstimmenden Zwecke nach dem Schutz des Tieres und dessen Wohlbefinden. Niemand darf einem Tier ohne vernunftigen Grund (Tier- schutzgesetz BRD), resp. ungerechtfertigt .(Tierschutzgesetz CH) Schmerzen, Leiden oder Schaden zufugen. Daruber hinaus muss, wer Tiere halt, betreut oder zu betreuen hat, sie so behandeln, dass ihren Bedurfnissen in bestmoeg- licher Weise Rechnung getragen wird (Tierschutzgesetz CH) und dem Tier ange- messene artgernasse Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unter- bringung gewahren. Nach den Bestimmungen beider Lander darf zudem das artge- masse Bewegungsbedurfnis nicht dauernd und nicht so eingeschrankt werden, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schaden zugefugt werden. Verschiedene, in der Tages- und Fachpresse im Verlaufe des Jahres l98o er- schienene Artikel loesten nun eine sehr heftige Diskussion uber die Bedeu- tung der Begriffe Wohlbefinden , Schmerzen und Leiden sowie art- resp. tiergerecht aus und liessen Zweifel am Vorliegen der notwendigen wissen- schaftlichen Grundlagen und Voraussetzungen zur Beurteilung, ob ein Haltungs- system tier- resp. artgerecht sei.aufkommen. Diese Auseinandersetzungen fuhr- ten zu einer Verwirrung und Verunsicherung weiter Fachkreise und der Oeffent- lichkeit uber die Bedeutung ethologischer Forschungsergebnisse fur die Beur- teilung von Haltungssystemen fur Nutztiere auf ihre Tiergerechtheit. Eine Klarung der Fragen schien im Interesse der Sache dringend notwendig.
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Prof.Dr.A.Nabholz Prasident der Internationalen Gesellschaft fur Nutztierhaltung (IGN) Die Tierschutzgesetze der Bundesrepublik Deutschland (1972) und der Schweiz (1978) dienen ihrem ubereinstimmenden Zwecke nach dem Schutz des Tieres und dessen Wohlbefinden. Niemand darf einem Tier ohne vernunftigen Grund (Tier- schutzgesetz BRD), resp. ungerechtfertigt .(Tierschutzgesetz CH) Schmerzen, Leiden oder Schaden zufugen. Daruber hinaus muss, wer Tiere halt, betreut oder zu betreuen hat, sie so behandeln, dass ihren Bedurfnissen in bestmoeg- licher Weise Rechnung getragen wird (Tierschutzgesetz CH) und dem Tier ange- messene artgernasse Nahrung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unter- bringung gewahren. Nach den Bestimmungen beider Lander darf zudem das artge- masse Bewegungsbedurfnis nicht dauernd und nicht so eingeschrankt werden, dass dem Tier vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schaden zugefugt werden. Verschiedene, in der Tages- und Fachpresse im Verlaufe des Jahres l98o er- schienene Artikel loesten nun eine sehr heftige Diskussion uber die Bedeu- tung der Begriffe Wohlbefinden , Schmerzen und Leiden sowie art- resp. tiergerecht aus und liessen Zweifel am Vorliegen der notwendigen wissen- schaftlichen Grundlagen und Voraussetzungen zur Beurteilung, ob ein Haltungs- system tier- resp. artgerecht sei.aufkommen. Diese Auseinandersetzungen fuhr- ten zu einer Verwirrung und Verunsicherung weiter Fachkreise und der Oeffent- lichkeit uber die Bedeutung ethologischer Forschungsergebnisse fur die Beur- teilung von Haltungssystemen fur Nutztiere auf ihre Tiergerechtheit. Eine Klarung der Fragen schien im Interesse der Sache dringend notwendig.