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Die Aneignungen der Gelder und anderer Waren werden am meisten durch Menschen ver bt, die dienstlich ber den Besitz des Verm gens (Gelder, Wertpapiere und anderer Waren) verf gen. Habsucht, Unehrlichkeit, Unbescheidenheit, Gesinnungslosigkeit einer Person sind Voraussetzungen ihrer Zuneigung zur Korruption (Bestechung, Aneignung des fremden Verm gens), zur seelischen und k rperlichen Ausbeutung bzw. Ausnutzung der anderen Menschen mit der Absicht Gewinn, Vorteile zu erzielen und auch dadurch eine Karriere zu machen. Sollten solche Personen eine Stelle als Leiter (Werk- oder Unternehmensleiter) bekleiden oder eine Stellung als Beamte, Amtsperson im ffentlichen Dienst (Polizist, Staatsanwalt, Richter, Untersuchungsrichter, B rgermeister, Minister usw.) einnehmen, dann sind sie mehr geneigt, in solchen Verbrechen Mitt ter zu werden. Je h her das bekleidende Amt solche Personen in der Obrigkeit innehaben, desto mehr Machtbefugnis haben sie den Personen gegen ber, die ber den dienstlichen Besitz des Verm gens verf gen, um die Letzte zur Aneignung des sich bei ihnen befindendem Geld und Gut zu zwingen.
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Die Aneignungen der Gelder und anderer Waren werden am meisten durch Menschen ver bt, die dienstlich ber den Besitz des Verm gens (Gelder, Wertpapiere und anderer Waren) verf gen. Habsucht, Unehrlichkeit, Unbescheidenheit, Gesinnungslosigkeit einer Person sind Voraussetzungen ihrer Zuneigung zur Korruption (Bestechung, Aneignung des fremden Verm gens), zur seelischen und k rperlichen Ausbeutung bzw. Ausnutzung der anderen Menschen mit der Absicht Gewinn, Vorteile zu erzielen und auch dadurch eine Karriere zu machen. Sollten solche Personen eine Stelle als Leiter (Werk- oder Unternehmensleiter) bekleiden oder eine Stellung als Beamte, Amtsperson im ffentlichen Dienst (Polizist, Staatsanwalt, Richter, Untersuchungsrichter, B rgermeister, Minister usw.) einnehmen, dann sind sie mehr geneigt, in solchen Verbrechen Mitt ter zu werden. Je h her das bekleidende Amt solche Personen in der Obrigkeit innehaben, desto mehr Machtbefugnis haben sie den Personen gegen ber, die ber den dienstlichen Besitz des Verm gens verf gen, um die Letzte zur Aneignung des sich bei ihnen befindendem Geld und Gut zu zwingen.