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Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,5, Carl von Ossietzky Universitaet Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit werden zunaechst die Begrifflichkeiten, Funktionen und die Arten der Marke definiert. Dann wird auf die Entwicklung der marken-rechtlichen Vorschriften eingegangen und es werden die, zur Anmeldung einer Marke erforderlichen, Voraussetzungen beschrieben. Im Hauptteil geht es um die fehlende Unterscheidungskraft als Schutzhindernis. Dabei wird auf Urteile und Beschluesse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Abschliessend werden die Widerspruchsrechte und Rechtswege von Markenanmeldern und Dritten aufgezeigt. Das Ziel dieser Ausarbeitung ist es herauszustellen, aus welchen Gruenden das DPMA im Hinblick auf die fehlende Unterscheidungskraft bei Markenanmeldungen, zu fraglichen Entscheidungen gekommen ist. Dazu wird untersucht, wie diese Entscheidungen vom Bundespatentgericht bewertet wurden. Aufgrund der beachtlichen praktischen Bedeutung werden nur Wortmarken betrachtet. Marken sind geschuetzte Kennzeichen, denen bei schnell veraendernden Maerkten eine wachsende Bedeutung zukommt. Kunden haben Vertrauen in eine Marke und binden sich ueber diese an verschiedene Produkte und Unternehmen. Aus Schutzgruenden sollte eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, da die Marke ansonsten von jedermann verwendet werden kann. Bei der Anmeldung einer Marke muessen verschiedene Voraussetzungen erfuellt werden. Diese werden vom DPMA geprueft. Das DPMA entscheidet, ob eine Marke schutzfaehig ist und in das Register des DPMA eingetragen wird. Der Eintragung einer Marke koennen verschiedene Schutzhindernisse entgegenstehen. Insbesondere das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach ? 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) ist dabei von erheblicher praktischer Bedeutung. Vom DPMA wurden immer wieder Entscheidungen ueber das
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Masterarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,5, Carl von Ossietzky Universitaet Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit werden zunaechst die Begrifflichkeiten, Funktionen und die Arten der Marke definiert. Dann wird auf die Entwicklung der marken-rechtlichen Vorschriften eingegangen und es werden die, zur Anmeldung einer Marke erforderlichen, Voraussetzungen beschrieben. Im Hauptteil geht es um die fehlende Unterscheidungskraft als Schutzhindernis. Dabei wird auf Urteile und Beschluesse des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) und des Bundespatentgerichts Bezug genommen. Abschliessend werden die Widerspruchsrechte und Rechtswege von Markenanmeldern und Dritten aufgezeigt. Das Ziel dieser Ausarbeitung ist es herauszustellen, aus welchen Gruenden das DPMA im Hinblick auf die fehlende Unterscheidungskraft bei Markenanmeldungen, zu fraglichen Entscheidungen gekommen ist. Dazu wird untersucht, wie diese Entscheidungen vom Bundespatentgericht bewertet wurden. Aufgrund der beachtlichen praktischen Bedeutung werden nur Wortmarken betrachtet. Marken sind geschuetzte Kennzeichen, denen bei schnell veraendernden Maerkten eine wachsende Bedeutung zukommt. Kunden haben Vertrauen in eine Marke und binden sich ueber diese an verschiedene Produkte und Unternehmen. Aus Schutzgruenden sollte eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet werden, da die Marke ansonsten von jedermann verwendet werden kann. Bei der Anmeldung einer Marke muessen verschiedene Voraussetzungen erfuellt werden. Diese werden vom DPMA geprueft. Das DPMA entscheidet, ob eine Marke schutzfaehig ist und in das Register des DPMA eingetragen wird. Der Eintragung einer Marke koennen verschiedene Schutzhindernisse entgegenstehen. Insbesondere das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach ? 8 Abs. 2 Nr. 1 Markengesetz (MarkenG) ist dabei von erheblicher praktischer Bedeutung. Vom DPMA wurden immer wieder Entscheidungen ueber das