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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Kommunale Hochschule fuer Verwaltung in Niedersachen; ehem. Kommunale Fachhochschule fuer Verwaltung in Niedersachsen, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die im Mai 2017 in Kraft getretene BauGB-Novelle wurde eine neue Baugebietskategorie, naemlich das Urbane Gebiet gemaess ?6a in die BauNVO eingefuegt. Die Einfuehrung eines gaenzlich neuen Baugebiets in die 1962 erlassene BauNVO ist hierbei fast beispiellos und erfolgte bis dato erst einmal, als im Jahre 1977 Besondere Wohngebiete nach ?4a BauNVO eingefuegt wurden. Ziel der Erweiterung des etablierten Katalogs ist es, den Gemeinden fuer die staedtebauliche Planung in verdichteten staedtischen Gebieten eine neue flexible Moeglichkeit einzuraeumen, das Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, Verwaltung sowie von sozialen und kulturellen Einrichtungen planerisch zu gestalten. Hierdurch wollte der Gesetzgeber den vielfaeltigen und sich fortwaehrend wandelnden Herausforderungen des Zusammenlebens in der Stadt legislativ begegnen. Um das gesetzgeberische Ziel, naemlich die Vereinfachung des innerstaedtischen Bauens und Planens fuer die Gemeinden zu erreichen, wurde das Urbane Gebiet nach ?6a BauNVO mit spezifischen Nutzungs- (Absatz 2 und 3) und Gliederungsmoeglichkeiten (Absatz 4) versehen. Ferner wurden dem Urbanen Gebiet im Rahmen seiner Einfuehrung beachtenswert hohe Massobergrenzen nach ?17 Absatz 1 BauNVO zugeordnet und durch Nr. 6.1 c) der TA Laerm sowie ?2 Absatz 2 Nr. 1a der 18. BImSchV flexibilisierende Anpassungen beim Laermschutz vorgenommen. Im dieser Arbeit soll das Urbane Gebiet nach ?6a BauNVO unter besonderer Beachtung des staedtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes des ?50 BImSchG naeher dargestellt werden. Hierbei soll vor allem auch untersucht werden, ob die Einfuehrung Urbaner Gebiete nach ?6a BauNVO moeglicherweise eine Abweichung vom staedtebaulichen Trennungsgrundsatz des ?50 BImSchG darstellt und wenn ja, i
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,3, Kommunale Hochschule fuer Verwaltung in Niedersachen; ehem. Kommunale Fachhochschule fuer Verwaltung in Niedersachsen, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch die im Mai 2017 in Kraft getretene BauGB-Novelle wurde eine neue Baugebietskategorie, naemlich das Urbane Gebiet gemaess ?6a in die BauNVO eingefuegt. Die Einfuehrung eines gaenzlich neuen Baugebiets in die 1962 erlassene BauNVO ist hierbei fast beispiellos und erfolgte bis dato erst einmal, als im Jahre 1977 Besondere Wohngebiete nach ?4a BauNVO eingefuegt wurden. Ziel der Erweiterung des etablierten Katalogs ist es, den Gemeinden fuer die staedtebauliche Planung in verdichteten staedtischen Gebieten eine neue flexible Moeglichkeit einzuraeumen, das Nebeneinander von Wohnen, Gewerbe, Verwaltung sowie von sozialen und kulturellen Einrichtungen planerisch zu gestalten. Hierdurch wollte der Gesetzgeber den vielfaeltigen und sich fortwaehrend wandelnden Herausforderungen des Zusammenlebens in der Stadt legislativ begegnen. Um das gesetzgeberische Ziel, naemlich die Vereinfachung des innerstaedtischen Bauens und Planens fuer die Gemeinden zu erreichen, wurde das Urbane Gebiet nach ?6a BauNVO mit spezifischen Nutzungs- (Absatz 2 und 3) und Gliederungsmoeglichkeiten (Absatz 4) versehen. Ferner wurden dem Urbanen Gebiet im Rahmen seiner Einfuehrung beachtenswert hohe Massobergrenzen nach ?17 Absatz 1 BauNVO zugeordnet und durch Nr. 6.1 c) der TA Laerm sowie ?2 Absatz 2 Nr. 1a der 18. BImSchV flexibilisierende Anpassungen beim Laermschutz vorgenommen. Im dieser Arbeit soll das Urbane Gebiet nach ?6a BauNVO unter besonderer Beachtung des staedtebaulichen und immissionsschutzrechtlichen Trennungsgrundsatzes des ?50 BImSchG naeher dargestellt werden. Hierbei soll vor allem auch untersucht werden, ob die Einfuehrung Urbaner Gebiete nach ?6a BauNVO moeglicherweise eine Abweichung vom staedtebaulichen Trennungsgrundsatz des ?50 BImSchG darstellt und wenn ja, i