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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Universitaet Muenster (Kriminalwissenschaften), Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Die dem Verfasser gestellte Aufgabe bestand darin, die Entscheidung BGHSt 50, 206 zur Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumueberwachung aufgezeichneten Selbstgespraechs unter Beruecksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu besprechen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob Aufzeichnungen eines Selbstgespraechs aus einer akustischen Raumueberwachung zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwertbar sind. Hierbei musste der BGH die erst kurz zuvor geaenderten Vorschriften zur akustischen Wohnraumueberwachung in den ?? 100 c ff. StPO beruecksichtigen. Der BGH sah sich einem "Dilemma" konfrontiert. Einerseits lag eine Zuordnung des Selbstgespraechs zum absolut geschuetzten Kernbereich nahe. Andererseits wiesen die AEusserungen einen nicht zu verkennenden Tatbezug auf, was wiederum eine Verneinung der Kernbereichsbetroffenheit nach sich haette ziehen muessen. Fuer den Verfasser stellte sich die Frage, ob der BGH mit der Zuordnung des Selbstgespraechs zum absolut geschuetzten Kernbereich und dem daraus folgenden Beweisverwertungsverbot richtig lag. In dieser Arbeit werden kurz, aber praegnant, die zentralen Aussagen der zu besprechenden Entscheidung erlaeutert. Sodann wird eine Einordnung des Beweisverwertungsverbots aus ? 100 c Abs. 5 S. 3 StPO (in der damaligen Fassung) in das System der Beweisverbote vorgenommen. Ferner wird die Zuordnung des Selbstgespraechs zum geschuetzten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrachtet und die Moeglichkeit einer Verwertung zu Entlastungs- oder Praeventivzwecken dargestellt.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2008 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12, Universitaet Muenster (Kriminalwissenschaften), Veranstaltung: Schwerpunktseminar im Schwerpunktbereich Kriminalwissenschaften, Sprache: Deutsch, Abstract: Die dem Verfasser gestellte Aufgabe bestand darin, die Entscheidung BGHSt 50, 206 zur Verwertbarkeit eines mittels akustischer Wohnraumueberwachung aufgezeichneten Selbstgespraechs unter Beruecksichtigung von Rechtsprechung und Literatur zu besprechen. Der Bundesgerichtshof hatte sich im Rahmen eines Revisionsverfahrens mit der Frage zu befassen, ob Aufzeichnungen eines Selbstgespraechs aus einer akustischen Raumueberwachung zu Beweiszwecken im Strafverfahren verwertbar sind. Hierbei musste der BGH die erst kurz zuvor geaenderten Vorschriften zur akustischen Wohnraumueberwachung in den ?? 100 c ff. StPO beruecksichtigen. Der BGH sah sich einem "Dilemma" konfrontiert. Einerseits lag eine Zuordnung des Selbstgespraechs zum absolut geschuetzten Kernbereich nahe. Andererseits wiesen die AEusserungen einen nicht zu verkennenden Tatbezug auf, was wiederum eine Verneinung der Kernbereichsbetroffenheit nach sich haette ziehen muessen. Fuer den Verfasser stellte sich die Frage, ob der BGH mit der Zuordnung des Selbstgespraechs zum absolut geschuetzten Kernbereich und dem daraus folgenden Beweisverwertungsverbot richtig lag. In dieser Arbeit werden kurz, aber praegnant, die zentralen Aussagen der zu besprechenden Entscheidung erlaeutert. Sodann wird eine Einordnung des Beweisverwertungsverbots aus ? 100 c Abs. 5 S. 3 StPO (in der damaligen Fassung) in das System der Beweisverbote vorgenommen. Ferner wird die Zuordnung des Selbstgespraechs zum geschuetzten Kernbereich privater Lebensgestaltung betrachtet und die Moeglichkeit einer Verwertung zu Entlastungs- oder Praeventivzwecken dargestellt.