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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12 Punkte, Ernst-Moritz-Arndt-Universitaet Greifswald, Veranstaltung: Schwerpunktfach Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach dem deutschen Jugendstrafrecht ist die schwerste Sanktionsform die Jugendstrafe. An dessen Anordnung sind, im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, deutlich strengere Voraussetzungen gebunden. Diese werden in ? 17 Abs. 2 JGG1 geregelt: "Der Richter verhaengt Jugendstrafe, wenn wegen der schaedlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist." Im Folgenden wird die Voraussetzung der "schaedlichen Neigungen" zunaechst erlaeutert, sowie daraufhin unter verschiedenen rechtlichen, rechtspolitischen, rechtstatsaechlichen und prognostischen Aspekten kritisch behandelt. Am Ende der Arbeit wird unter Aufzeigen der verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur eine Prognose fuer den kuenftigen Umgang mit dem Begriff der "schaedlichen Neigungen", sowie ein Fazit aufgestellt.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 12 Punkte, Ernst-Moritz-Arndt-Universitaet Greifswald, Veranstaltung: Schwerpunktfach Kriminologie, Sprache: Deutsch, Abstract: Nach dem deutschen Jugendstrafrecht ist die schwerste Sanktionsform die Jugendstrafe. An dessen Anordnung sind, im Gegensatz zum allgemeinen Strafrecht, deutlich strengere Voraussetzungen gebunden. Diese werden in ? 17 Abs. 2 JGG1 geregelt: "Der Richter verhaengt Jugendstrafe, wenn wegen der schaedlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmassregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist." Im Folgenden wird die Voraussetzung der "schaedlichen Neigungen" zunaechst erlaeutert, sowie daraufhin unter verschiedenen rechtlichen, rechtspolitischen, rechtstatsaechlichen und prognostischen Aspekten kritisch behandelt. Am Ende der Arbeit wird unter Aufzeigen der verschiedenen Ansichten in Rechtsprechung und Literatur eine Prognose fuer den kuenftigen Umgang mit dem Begriff der "schaedlichen Neigungen", sowie ein Fazit aufgestellt.