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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, AEsthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,3, Ruhr-Universitaet Bochum (Institut fuer Philosophie), Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Philosophie der Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: Menschenrechte sind als Begriff in der heutigen Politik wie auch in der wissenschaftlichen Diskussion der philosophischen Ethik ein zentrales Thema und Problem. Immer wieder wird ihre Einhaltung gemahnt und darum gestritten, was denn nun ein zu schuetzendes Menschenrecht ist und welche Pflichten zur Intervention sich aus ihnen ergeben. Ihre Grundlegung scheint dabei seit ihrer Entstehung im Zuge der Aufklaerung ein zentrales Problem. James Griffin und Rainer Forst haben zwei Ansaetze fuer eine solche Begruendung geliefert, die in dieser Arbeit naeher besprochen werden sollen. Waehrend Forst vor allem eine intersubjektive Rechtfertigungsfaehigkeit und ein damit verbundenes "Recht auf Rechtfertigung" (Forst 2007) in den Fokus seiner Theorie der Menschenrechte rueckt, waehlt Griffin einen eher pragmatischen Ansatz, indem er festlegt, dass Menschenrechte zunaechst einmal festgelegt und breit akzeptiert werden muessten, um Wirkung zu zeigen, erst danach koennte man sich um eine Grundlegung kuemmern. Moegliche Rechte und Ansprueche ergaeben sich vor allem aus der ethischen Praxis im menschlichen Miteinander, koennten aber auch aus Regeln, die von einer bestimmten Autoritaet festgelegt werden, entstehen. Dabei laesst Griffin bewusst zahlreiche Probleme und Unklarheiten zunaechst ausser Acht, um ein solches Konzept aufzubauen. Beide Ideen sollen daher hier vorgestellt werden um eventuelle Parallelen und Unterschiede vorzustellen. Forst kritisierte Griffins Konzept in einem Artikel recht deutlich. Auf diese Kritik reagierte Griffin wiederum ebenfalls recht scharf, daher soll auch diese Diskussion in dieser Arbeit ihren Raum finden. Dabei soll vor allem der Leitfrage nachgegangen werden, ob Forsts und Griffins Ansaetze einer
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Philosophie - Praktische (Ethik, AEsthetik, Kultur, Natur, Recht, ...), Note: 1,3, Ruhr-Universitaet Bochum (Institut fuer Philosophie), Veranstaltung: Seminar: Aktuelle Philosophie der Menschenrechte, Sprache: Deutsch, Abstract: Menschenrechte sind als Begriff in der heutigen Politik wie auch in der wissenschaftlichen Diskussion der philosophischen Ethik ein zentrales Thema und Problem. Immer wieder wird ihre Einhaltung gemahnt und darum gestritten, was denn nun ein zu schuetzendes Menschenrecht ist und welche Pflichten zur Intervention sich aus ihnen ergeben. Ihre Grundlegung scheint dabei seit ihrer Entstehung im Zuge der Aufklaerung ein zentrales Problem. James Griffin und Rainer Forst haben zwei Ansaetze fuer eine solche Begruendung geliefert, die in dieser Arbeit naeher besprochen werden sollen. Waehrend Forst vor allem eine intersubjektive Rechtfertigungsfaehigkeit und ein damit verbundenes "Recht auf Rechtfertigung" (Forst 2007) in den Fokus seiner Theorie der Menschenrechte rueckt, waehlt Griffin einen eher pragmatischen Ansatz, indem er festlegt, dass Menschenrechte zunaechst einmal festgelegt und breit akzeptiert werden muessten, um Wirkung zu zeigen, erst danach koennte man sich um eine Grundlegung kuemmern. Moegliche Rechte und Ansprueche ergaeben sich vor allem aus der ethischen Praxis im menschlichen Miteinander, koennten aber auch aus Regeln, die von einer bestimmten Autoritaet festgelegt werden, entstehen. Dabei laesst Griffin bewusst zahlreiche Probleme und Unklarheiten zunaechst ausser Acht, um ein solches Konzept aufzubauen. Beide Ideen sollen daher hier vorgestellt werden um eventuelle Parallelen und Unterschiede vorzustellen. Forst kritisierte Griffins Konzept in einem Artikel recht deutlich. Auf diese Kritik reagierte Griffin wiederum ebenfalls recht scharf, daher soll auch diese Diskussion in dieser Arbeit ihren Raum finden. Dabei soll vor allem der Leitfrage nachgegangen werden, ob Forsts und Griffins Ansaetze einer