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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Unternehmens- und Energierecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gema den Zielen des 1 Abs. 2 EEG 2017 soll der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45% erhoht werden. Bis zum Jahr 2050 soll dieser Anteil dann auf mindestens 80% nach oben geschraubt werden. Um den Ausbaukorridor einzuhalten und die Forderung regenerativer Energien kosteneffizient zu gestalten, wird mit dem EEG 2017 das Vergutungssystem der Ausschreibungen eingefuhrt. Kunftig erhalten somit nur noch die Anlagenbetreiber eine Forderung nach dem EEG, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen und in der Folge einen Zuschlag auf ihr abgegebenes Gebot erhalten haben. Um Erfahrungen mit dieser wettbewerbsorientierten Ermittlung der Fordersatze zu sammeln, wurde in einem Pilotverfahren zunachst die Produktion des Stroms aus Photovoltaik-Freiflachenanlagen anhand von Ausschreibungen vergutet. Die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Forderung fur Freiflachenanlagen bildete hierfur den rechtlichen Rahmen. Auf Grundlage der Verordnung und ihrer Ergebnisse hat die Bundesregierung das Ausschreibungsdesign fur die ubrigen regenerativen Energietrager erarbeitet und im neuen EEG 2017 festgeschrieben. Mit der Umstellung auf Ausschreibungen bringt die Bundesregierung ihr Fordersystem zudem in Einklang mit den europaischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. In diesen hebt die EU-Kommission hervor, dass sie Fordersysteme ab dem Jahr 2017 nur noch dann genehmigt, wenn die Beihilfen im Rahmen von Ausschreibungen anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewahrt werden. Auch wenn die Bundesregierung die Einstufung des EEG als Beihilfe ausdrucklich zuruckweist, stimmt sie ihren Fordermech
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Masterarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 1,0, Fachhochschule Trier - Umwelt-Campus, Standort Birkenfeld, Veranstaltung: Unternehmens- und Energierecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gema den Zielen des 1 Abs. 2 EEG 2017 soll der Anteil des Stroms aus erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch bis zum Jahr 2025 auf 40 - 45% erhoht werden. Bis zum Jahr 2050 soll dieser Anteil dann auf mindestens 80% nach oben geschraubt werden. Um den Ausbaukorridor einzuhalten und die Forderung regenerativer Energien kosteneffizient zu gestalten, wird mit dem EEG 2017 das Vergutungssystem der Ausschreibungen eingefuhrt. Kunftig erhalten somit nur noch die Anlagenbetreiber eine Forderung nach dem EEG, die erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen und in der Folge einen Zuschlag auf ihr abgegebenes Gebot erhalten haben. Um Erfahrungen mit dieser wettbewerbsorientierten Ermittlung der Fordersatze zu sammeln, wurde in einem Pilotverfahren zunachst die Produktion des Stroms aus Photovoltaik-Freiflachenanlagen anhand von Ausschreibungen vergutet. Die Verordnung zur Ausschreibung der finanziellen Forderung fur Freiflachenanlagen bildete hierfur den rechtlichen Rahmen. Auf Grundlage der Verordnung und ihrer Ergebnisse hat die Bundesregierung das Ausschreibungsdesign fur die ubrigen regenerativen Energietrager erarbeitet und im neuen EEG 2017 festgeschrieben. Mit der Umstellung auf Ausschreibungen bringt die Bundesregierung ihr Fordersystem zudem in Einklang mit den europaischen Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien. In diesen hebt die EU-Kommission hervor, dass sie Fordersysteme ab dem Jahr 2017 nur noch dann genehmigt, wenn die Beihilfen im Rahmen von Ausschreibungen anhand eindeutiger, transparenter und diskriminierungsfreier Kriterien gewahrt werden. Auch wenn die Bundesregierung die Einstufung des EEG als Beihilfe ausdrucklich zuruckweist, stimmt sie ihren Fordermech