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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Technische Hochschule Koeln, ehem. Fachhochschule Koeln (Schmalenbachinstitut), Veranstaltung: Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahre 1980 wurde mit dem ersten Gesetz zur Bekampfung der Umweltkriminalitat (UKG, 18. Strafrechtsanderungsgesetz, BGBI, 373) der 29. Abschnitt in das Strafgesetzbuch eingefuhrt. Dieser sanktioniert, der UEberschrift entsprechend, Straftaten gegen die Umwelt. Der gesetzgeberische Wille, der hinter der Einfuhrung dieser Gesetze in das StGB stand, war wohl dem Umweltschutz mehr Bedeutung zuzumessen und somit auch die OEffentlichkeit dahingehend mehr zu sensibilisieren. Vor der Einfuhrung der Umweltstrafgesetze in das StGB wurden Straftaten, die die Umwelt betrafen als reine Nebengesetze, der verwaltungsrechtlichen Umweltstrafgesetze gehandhabt. Allerdings ist das Umweltstrafrecht auch heute noch, auch nach der 2. UKG (BGBI, 1440ff.), stark vom Verwaltungsrecht abhangig. So sind alle Normen des 29. Abschnittes des StGB, mit Ausnahme des 330a StGB, derart formuliert, dass sie eine verwaltungsrechtliche Regelung bzw. Handlung voraussetzen. Dieses Prinzip gilt somit fur das gesamte deutsche Umweltstrafrecht und soll folgend naher beschrieben und erklart werden.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: 1,7, Technische Hochschule Koeln, ehem. Fachhochschule Koeln (Schmalenbachinstitut), Veranstaltung: Umweltrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahre 1980 wurde mit dem ersten Gesetz zur Bekampfung der Umweltkriminalitat (UKG, 18. Strafrechtsanderungsgesetz, BGBI, 373) der 29. Abschnitt in das Strafgesetzbuch eingefuhrt. Dieser sanktioniert, der UEberschrift entsprechend, Straftaten gegen die Umwelt. Der gesetzgeberische Wille, der hinter der Einfuhrung dieser Gesetze in das StGB stand, war wohl dem Umweltschutz mehr Bedeutung zuzumessen und somit auch die OEffentlichkeit dahingehend mehr zu sensibilisieren. Vor der Einfuhrung der Umweltstrafgesetze in das StGB wurden Straftaten, die die Umwelt betrafen als reine Nebengesetze, der verwaltungsrechtlichen Umweltstrafgesetze gehandhabt. Allerdings ist das Umweltstrafrecht auch heute noch, auch nach der 2. UKG (BGBI, 1440ff.), stark vom Verwaltungsrecht abhangig. So sind alle Normen des 29. Abschnittes des StGB, mit Ausnahme des 330a StGB, derart formuliert, dass sie eine verwaltungsrechtliche Regelung bzw. Handlung voraussetzen. Dieses Prinzip gilt somit fur das gesamte deutsche Umweltstrafrecht und soll folgend naher beschrieben und erklart werden.