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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 1,7, Johann Wolfgang Goethe-Universitat Frankfurt am Main (Historisches Seminar), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Rechtssatz vom sogenannten Leihezwang , der in erster Linie auf der Deutung der eingangs zitierten Paragraphen aus dem Land- und Lehnrecht des Sachsenspiegels, sowie auf der Auslegung einschlagiger Passagen aus dem Landrecht des Schwabenspiegels beruht, wurde in der rechtsgeschichtlichen Forschung weit bis in das 20. Jahrhundert hinein als wichtige Besonderheit des deutschen mittelalterlichen Reichslehnrechts betrachtet. Die in ihren Grundzugen bis auf Karl Friedrich Eichhorn zuruckgehende und von Heinrich Mitteis aufgegriffene und weiterentwickelte Lehre vom Leihezwang geht von der Annahme aus, dass der deutsche Koenig verpflichtet gewesen sei, heimgefallene Fahnlehen binnen Jahr und Tag wieder auszugeben. Ausgehend von Mitteis Thesen herrschte lange Zeit in der alteren Forschung die UEberzeugung, dass das Verbot der Einbehaltung heimgefallener Fahnlehen den Ausbau einer koeniglichen Zentralmacht verhindert und letztlich dazu gefuhrt habe, dass sich in Deutschland, im Gegensatz zu den zentripetalen Entwicklungen Frankreichs oder Englands, kein Nationalstaat herausbilden konnte, sondern ein Flickenteppich mit unzahligen Territorien entstanden sei. Diese These ist mittlerweile jedoch schlussig widerlegt worden. Die Debatte um den Leihezwang und die Interpretation der Spiegelstellen wird heute zwar noch vereinzelt Erwahnung in Handbuchern zum Lehnswesen und Lexikonartikeln erwahnt, gilt jedoch in der Forschung generell als uberholt und abgeschlossen. Die vorliegende Arbeit versteht sich in diesem Sinne vor allem als Pladoyer fur die Wiederaufnahme der Forschung um den Rechtssatz des sogenannten Leihezwangs im Sachsenspiegel. So soll die Arbeit eine Ausgangsbasis fur anschliessende Forschungsvorhaben zu dem in Vergessenheit geratenen Fors
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Studienarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 1,7, Johann Wolfgang Goethe-Universitat Frankfurt am Main (Historisches Seminar), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Rechtssatz vom sogenannten Leihezwang , der in erster Linie auf der Deutung der eingangs zitierten Paragraphen aus dem Land- und Lehnrecht des Sachsenspiegels, sowie auf der Auslegung einschlagiger Passagen aus dem Landrecht des Schwabenspiegels beruht, wurde in der rechtsgeschichtlichen Forschung weit bis in das 20. Jahrhundert hinein als wichtige Besonderheit des deutschen mittelalterlichen Reichslehnrechts betrachtet. Die in ihren Grundzugen bis auf Karl Friedrich Eichhorn zuruckgehende und von Heinrich Mitteis aufgegriffene und weiterentwickelte Lehre vom Leihezwang geht von der Annahme aus, dass der deutsche Koenig verpflichtet gewesen sei, heimgefallene Fahnlehen binnen Jahr und Tag wieder auszugeben. Ausgehend von Mitteis Thesen herrschte lange Zeit in der alteren Forschung die UEberzeugung, dass das Verbot der Einbehaltung heimgefallener Fahnlehen den Ausbau einer koeniglichen Zentralmacht verhindert und letztlich dazu gefuhrt habe, dass sich in Deutschland, im Gegensatz zu den zentripetalen Entwicklungen Frankreichs oder Englands, kein Nationalstaat herausbilden konnte, sondern ein Flickenteppich mit unzahligen Territorien entstanden sei. Diese These ist mittlerweile jedoch schlussig widerlegt worden. Die Debatte um den Leihezwang und die Interpretation der Spiegelstellen wird heute zwar noch vereinzelt Erwahnung in Handbuchern zum Lehnswesen und Lexikonartikeln erwahnt, gilt jedoch in der Forschung generell als uberholt und abgeschlossen. Die vorliegende Arbeit versteht sich in diesem Sinne vor allem als Pladoyer fur die Wiederaufnahme der Forschung um den Rechtssatz des sogenannten Leihezwangs im Sachsenspiegel. So soll die Arbeit eine Ausgangsbasis fur anschliessende Forschungsvorhaben zu dem in Vergessenheit geratenen Fors