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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nurnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt die Bewertung von Ruckstellungen in der Handels- und Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde die Bewertung von Ruckstellungen neu geregelt. Ausgangspunkt jeder Bewertung ist nun der Erfullungsbetrag, wonach kunftige Preis- und Kostenanderungen zu berucksichtigen sind. Folglich kommt es nun handelsrechtlich nicht mehr auf die Verhaltnisse am Bilanzstichtag an. Zudem sind Ruckstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Die grundlegenden handelsrechtlichen Bewertungsmassgaben fur Ruckstellungen finden sich in 253 Abs. 1 S.2 (vernunftige kaufmannische Beurteilung, Erfullungsbetrag) und Abs. 2 S. 1 HGB (Abzinsungspflicht fur langfristige Ruckstellungen). Handelsrechtlich sind Ruckstellungen in Hoehe des nach vernunftiger kaufmannischer Beurteilung notwendigen Erfullungsbetrags anzusetzen. Dies gilt grundsatzlich auch fur die steuerrechtliche Bewertung, wenn das Steuerrecht keine eigenstandige Regelung vorsieht. Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten sind mit dem als Anschaffungskosten/Herstellungskosten geltenden Erfullungsbetrag/Ruckzahlungsbetrag anzusetzen. Dies gilt nur, wenn der Teilwert nicht hoeher ist, ansonsten ist der Teilwert zu bilanzieren.
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Akademische Arbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Georg-Simon-Ohm-Hochschule Nurnberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Arbeit behandelt die Bewertung von Ruckstellungen in der Handels- und Steuerbilanz. Durch das BilMoG wurde die Bewertung von Ruckstellungen neu geregelt. Ausgangspunkt jeder Bewertung ist nun der Erfullungsbetrag, wonach kunftige Preis- und Kostenanderungen zu berucksichtigen sind. Folglich kommt es nun handelsrechtlich nicht mehr auf die Verhaltnisse am Bilanzstichtag an. Zudem sind Ruckstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zwingend abzuzinsen. Die grundlegenden handelsrechtlichen Bewertungsmassgaben fur Ruckstellungen finden sich in 253 Abs. 1 S.2 (vernunftige kaufmannische Beurteilung, Erfullungsbetrag) und Abs. 2 S. 1 HGB (Abzinsungspflicht fur langfristige Ruckstellungen). Handelsrechtlich sind Ruckstellungen in Hoehe des nach vernunftiger kaufmannischer Beurteilung notwendigen Erfullungsbetrags anzusetzen. Dies gilt grundsatzlich auch fur die steuerrechtliche Bewertung, wenn das Steuerrecht keine eigenstandige Regelung vorsieht. Ruckstellungen fur ungewisse Verbindlichkeiten sind mit dem als Anschaffungskosten/Herstellungskosten geltenden Erfullungsbetrag/Ruckzahlungsbetrag anzusetzen. Dies gilt nur, wenn der Teilwert nicht hoeher ist, ansonsten ist der Teilwert zu bilanzieren.