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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11, Fachhochschule der Sachsischen Verwaltung Meissen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Hausarbeit ist es, eine umfassende Darstellung uber die Entstehung der Steuerbefreiung des Betriebsvermoegens gemass 13a, 13b, i.V.m. 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu geben und deren Verfassungsmassigkeit zu prufen. Die Erbschaftsteuer ist eine der altesten in der Geschichte der nachweisbaren Steuern. In Deutschland wurde sie einheitlich im Jahr 1906 eingefuhrt. Als Rechtfertigung der Erbschaftsteuer dient im Wesentlichen, zuruckgehend auf John Stuart Mill (1806-1873), das Leistungsfahigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass jeder entsprechend seiner individuellen oekonomischen Leistungsfahigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Die Schenkungsteuer erganzt die Erbschaftsteuer, da diese ansonsten durch Tatigung von Schenkungen umgangen werden koennte. Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung geht spatestens mit dem Tod einer Person deren Vermoegen auf eine oder mehrere andere Personen uber. Dies hat aber meist zur Folge, dass das Vermoegen nicht ungeschmalert ubertragen werden kann: Die Erbschaftsteuer reduziert den beim Erben anfallenden Umfang des Vermoegenszuwachses und fuhrt damit zu einer finanziellen Belastung. Dabei gibt es eine unterschiedliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermoegen, wie durch den Bundesfinanzhof schon seit Oktober 2011 kritisiert wird. Im September 2012 wurde daraufhin ein Antrag auf Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Glaubt man der Presse, ist im Jahr 2012 von 74 Milliarden Euro an vererbten und verschenkten Vermoegen 40 Milliarden Euro steuerfrei gestellt worden. 10,8 Milliarden Euro hatten die Bundeslander mehr einnehmen koennen, wenn diese Vermoegen ebenfalls versteuert worden waren.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11, Fachhochschule der Sachsischen Verwaltung Meissen, Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Hausarbeit ist es, eine umfassende Darstellung uber die Entstehung der Steuerbefreiung des Betriebsvermoegens gemass 13a, 13b, i.V.m. 19a des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes zu geben und deren Verfassungsmassigkeit zu prufen. Die Erbschaftsteuer ist eine der altesten in der Geschichte der nachweisbaren Steuern. In Deutschland wurde sie einheitlich im Jahr 1906 eingefuhrt. Als Rechtfertigung der Erbschaftsteuer dient im Wesentlichen, zuruckgehend auf John Stuart Mill (1806-1873), das Leistungsfahigkeitsprinzip. Dieses besagt, dass jeder entsprechend seiner individuellen oekonomischen Leistungsfahigkeit zur Finanzierung staatlicher Leistungen beitragen soll. Die Schenkungsteuer erganzt die Erbschaftsteuer, da diese ansonsten durch Tatigung von Schenkungen umgangen werden koennte. Entsprechend der zivilrechtlichen Regelung geht spatestens mit dem Tod einer Person deren Vermoegen auf eine oder mehrere andere Personen uber. Dies hat aber meist zur Folge, dass das Vermoegen nicht ungeschmalert ubertragen werden kann: Die Erbschaftsteuer reduziert den beim Erben anfallenden Umfang des Vermoegenszuwachses und fuhrt damit zu einer finanziellen Belastung. Dabei gibt es eine unterschiedliche Behandlung von Privat- und Betriebsvermoegen, wie durch den Bundesfinanzhof schon seit Oktober 2011 kritisiert wird. Im September 2012 wurde daraufhin ein Antrag auf Normenkontrolle an das Bundesverfassungsgericht gestellt. Glaubt man der Presse, ist im Jahr 2012 von 74 Milliarden Euro an vererbten und verschenkten Vermoegen 40 Milliarden Euro steuerfrei gestellt worden. 10,8 Milliarden Euro hatten die Bundeslander mehr einnehmen koennen, wenn diese Vermoegen ebenfalls versteuert worden waren.