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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Viele Jahre sind seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen uber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verstrichen. Lehre, Schrift- tum und Rechtsprechung haben inzwischen zur Klarung zahlreicher Zweifelsfragen dieser umstrittenen Vorschrift beigetragen. Dem prak- tischen kaufmannischen Leben ist das Ausgleichsrecht indessen bis heute weitgehend fremd geblieben. Die Parteien haben oft nur die verschwommene Vorstellung, es musse bei Beendigung eines Handels- vertreterverhaltnisses unter Umstanden eine Entschadigung gelei- stet werden bzw. es sei auf jeden Fall eine solche zu fordern. Un- kenntnis und falsche Beurteilung fuhren darum haufig zu Rechtsstrei- tigkeiten, die bei vernunftiger und sachlicher Wurdigung hatten ver- mieden werden koennen. Prozesse bieten regelmassig keinen wirtschaftlichen Weg zur Erledi- gung von Ausgleichsanspruchen. Wie zudem haufig Gerichtsentschei- dungen besonders in den unteren Instanzen auch in jungster Ver- gangenheit zeigen, kann es dabei zu unvorhergesehenen UEberraschun- gen fur die Parteien kommen. Um so mehr sollten sich Unternehmer und Handelsvertreter um eine gutliche Einigung bemuhen und einen vernunftigen Vergleich einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vorziehen. Dazu mussen beide Parteien sich wenigstens in den Grund- zugen uber die Grundlagen und Grenzen der Bestimmungen des Aus- gleichsrechts im klaren sein. Wenn diese Schrift dem Bemuhen der wirtschaftlichen Praxis in dieser Richtung dienen kann, wird sie ihren Zweck erfullen.
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Viele Jahre sind seit dem Inkrafttreten der Bestimmungen uber den Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters verstrichen. Lehre, Schrift- tum und Rechtsprechung haben inzwischen zur Klarung zahlreicher Zweifelsfragen dieser umstrittenen Vorschrift beigetragen. Dem prak- tischen kaufmannischen Leben ist das Ausgleichsrecht indessen bis heute weitgehend fremd geblieben. Die Parteien haben oft nur die verschwommene Vorstellung, es musse bei Beendigung eines Handels- vertreterverhaltnisses unter Umstanden eine Entschadigung gelei- stet werden bzw. es sei auf jeden Fall eine solche zu fordern. Un- kenntnis und falsche Beurteilung fuhren darum haufig zu Rechtsstrei- tigkeiten, die bei vernunftiger und sachlicher Wurdigung hatten ver- mieden werden koennen. Prozesse bieten regelmassig keinen wirtschaftlichen Weg zur Erledi- gung von Ausgleichsanspruchen. Wie zudem haufig Gerichtsentschei- dungen besonders in den unteren Instanzen auch in jungster Ver- gangenheit zeigen, kann es dabei zu unvorhergesehenen UEberraschun- gen fur die Parteien kommen. Um so mehr sollten sich Unternehmer und Handelsvertreter um eine gutliche Einigung bemuhen und einen vernunftigen Vergleich einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang vorziehen. Dazu mussen beide Parteien sich wenigstens in den Grund- zugen uber die Grundlagen und Grenzen der Bestimmungen des Aus- gleichsrechts im klaren sein. Wenn diese Schrift dem Bemuhen der wirtschaftlichen Praxis in dieser Richtung dienen kann, wird sie ihren Zweck erfullen.