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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Die im folgenden vorgelegte Studie befasst sich mit einem Teilaspekt der Frage, ob bzw. wie die im Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (LRG NW) niedergelegten Grundsatze fur die Gestaltung privater Fernsehvollpro- gramme von den Programmveranstaltern tatsachlich eingehalten werden. Die Berichterstattung der Programme von RTL, SAT 1 und PRO 7 (und ausser- dem von TELE 51) wird unter dem Gesichtspunkt untersucht, in welchem Umfang und in welcher Weise darin kontroverse Themen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. Konkret geht es bei dieser Fragestellung um die Einhaltung von 12 Abs. 3 Satz 3 LRG NW. Dort wird gefordert, dass, jedes Vollprogramm … in der Berichterstattung angemessene Zeit fur die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen (soll) . Hinter dieser Fragestellung steht ein allgemeineres Problem, dessen Bear- beitung und Diskussion der Studie eine gewisse Pilotfunktion im Kontext der Forschungsaktivitaten der Landesmedienanstalten zuweist: Programmanalysen, die daruber Auskunft geben sollen, ob gesetzliche Programmanforderungen durch die Programmangebote einzelner Rundfunk- veranstalter realisiert werden, und die von einer Landesmedienanstalt mit der praktischen Zielsetzung in Auftrag gegeben werden, diese Rundfunkveran- stalter ggf. in die Pflicht zu nehmen, mussen konzeptionell im kategorialen Rahmen der entsprechenden Gesetzestexte verankert werden. Umgekehrt sind die Ergebnisse dieser Programmanalysen auf den kategorialen Rahmen der Rundfunkgesetze zuruckzubeziehen. Hierin unterscheidet sich dieser Typ Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Projekts (Mai 1991) und in der Feldphase der empirischen Haup- terhebung (Marz bis Juni 1992) war TELE 5 noch auf Sendung.
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Die im folgenden vorgelegte Studie befasst sich mit einem Teilaspekt der Frage, ob bzw. wie die im Landesrundfunkgesetz Nordrhein-Westfalen (LRG NW) niedergelegten Grundsatze fur die Gestaltung privater Fernsehvollpro- gramme von den Programmveranstaltern tatsachlich eingehalten werden. Die Berichterstattung der Programme von RTL, SAT 1 und PRO 7 (und ausser- dem von TELE 51) wird unter dem Gesichtspunkt untersucht, in welchem Umfang und in welcher Weise darin kontroverse Themen von allgemeiner Bedeutung behandelt werden. Konkret geht es bei dieser Fragestellung um die Einhaltung von 12 Abs. 3 Satz 3 LRG NW. Dort wird gefordert, dass, jedes Vollprogramm … in der Berichterstattung angemessene Zeit fur die Behandlung kontroverser Themen von allgemeiner Bedeutung vorsehen (soll) . Hinter dieser Fragestellung steht ein allgemeineres Problem, dessen Bear- beitung und Diskussion der Studie eine gewisse Pilotfunktion im Kontext der Forschungsaktivitaten der Landesmedienanstalten zuweist: Programmanalysen, die daruber Auskunft geben sollen, ob gesetzliche Programmanforderungen durch die Programmangebote einzelner Rundfunk- veranstalter realisiert werden, und die von einer Landesmedienanstalt mit der praktischen Zielsetzung in Auftrag gegeben werden, diese Rundfunkveran- stalter ggf. in die Pflicht zu nehmen, mussen konzeptionell im kategorialen Rahmen der entsprechenden Gesetzestexte verankert werden. Umgekehrt sind die Ergebnisse dieser Programmanalysen auf den kategorialen Rahmen der Rundfunkgesetze zuruckzubeziehen. Hierin unterscheidet sich dieser Typ Zum Zeitpunkt der Ausschreibung des Projekts (Mai 1991) und in der Feldphase der empirischen Haup- terhebung (Marz bis Juni 1992) war TELE 5 noch auf Sendung.