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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Mit dem neuen Gesetz uber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit- wesengesetz fur eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im oeffent- lichen Interesse erforderliche Einflussnahme des Staates auf die Tatigkeit der Kreditinstitute ohne stoerende Eingriffe in deren Geschaftspolitik gewahr- leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lucken eines Rahmen- gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un- absehbare Zeit die massgebliche Rechtsgrundlage fur die Beurteilung oeffent- lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erlauterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute fur sich in An- spruch nehmen durfen, unternommen, eine systematische Einfuhrung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, fruher Direktor einer Grossbank, seit einigen Jahren geschaftsfuhrender Gesellschafter einer Finan- zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einfuhrung und legte dabei vor allem Wert auf die AEnderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schoenle, ao. Professor fur deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universitat Genf, kom- mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.
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Mit dem neuen Gesetz uber das Kreditwesen vom 10. Juli 1961, das am 1. Januar 1962 in Kraft tritt, ist der unbefriedigende und zum Teil unklare Rechtszustand, der seit Kriegsende auf dem Gebiete des Kreditwesens herrschte, beseitigt worden. Die interessierten Kreise halten das neue Kredit- wesengesetz fur eine abgewogene Grundsatzgesetzgebung, die die im oeffent- lichen Interesse erforderliche Einflussnahme des Staates auf die Tatigkeit der Kreditinstitute ohne stoerende Eingriffe in deren Geschaftspolitik gewahr- leistet. Das Gesetz vermeidet in gleicher Weise die Lucken eines Rahmen- gesetzes wie die Gefahren eines perfektionistischen Gesetzes. Es wird auf un- absehbare Zeit die massgebliche Rechtsgrundlage fur die Beurteilung oeffent- lich-rechtlicher und privatrechtlicher Fragen der Kreditwirtschaft sein. Zur Erlauterung der Zielsetzung und der Anforderungen des neuen Gesetzes haben es zwei Autoren, die beide den Ruf erster Fachleute fur sich in An- spruch nehmen durfen, unternommen, eine systematische Einfuhrung und einen Kommentar zu verfassen. Dr. earl Zimmerer, fruher Direktor einer Grossbank, seit einigen Jahren geschaftsfuhrender Gesellschafter einer Finan- zierungsgesellschaft, schrieb die systematische Einfuhrung und legte dabei vor allem Wert auf die AEnderungen, die das Gesetz im Vergleich zum bisher geltenden Recht mit sich brachte. Dr. Herbert Schoenle, ao. Professor fur deutsches Zivil-, Handels-und Wirtschaftsrecht an der Universitat Genf, kom- mentierte die Normen des Gesetzes im einzelnen.