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Die Praimplantationsdiagnostik (PID) ist seit Erlass des Praimplantationsdiagnostikgesetzes (PraimpG) im Jahre 2011 und der darauf basierenden Praimplantationsdiagnostikverordnung (PID-V) im Jahre 2013 gesetzlich geregelt. Die vorliegende Schrift untersucht die Frage, ob es dem deutschen Gesetzgeber gelungen ist, eine rechtlich zulassige und gleichermassen konsensfahige Loesung fur ein medizinethisch hoechst kontroverses Thema zu finden.
Seit jeher wird die PID als Segen und Fluch zugleich bewertet. Einerseits prasentiert sie sich als hoffnungsvolles Diagnoseverfahren fur Trager schwerwiegender Erbkrankheiten, da sie eine Untersuchung des Erbguts extrakorporal erzeugter Embryonen vor ihrer Einpflanzung in die Gebarmutter ermoeglicht. Andererseits fuhrte die Sorge vor Missbrauch, Diskriminierung und menschenzuchterischer Auswahl seit ihrem fruhesten Einsatz zu breiter Ablehnung des Verfahrens. Mit dem Inkrafttreten des 3a ESchG hat der interdisziplinar gefuhrte wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Diskurs uber die rechtliche Legitimation der PID einen vorlaufigen Abschluss gefunden. Indes wenig geklart sind die sich im Anschluss an die gesetzliche Regelung stellenden Rechtsfragen, namentlich die UEbernahme anfallender Kosten durch die Krankenversicherungen, der Umgang mit Zufallsbefunden, Besonderheiten der Arzthaftung und Reformuberlegungen in Richtung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes.
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Die Praimplantationsdiagnostik (PID) ist seit Erlass des Praimplantationsdiagnostikgesetzes (PraimpG) im Jahre 2011 und der darauf basierenden Praimplantationsdiagnostikverordnung (PID-V) im Jahre 2013 gesetzlich geregelt. Die vorliegende Schrift untersucht die Frage, ob es dem deutschen Gesetzgeber gelungen ist, eine rechtlich zulassige und gleichermassen konsensfahige Loesung fur ein medizinethisch hoechst kontroverses Thema zu finden.
Seit jeher wird die PID als Segen und Fluch zugleich bewertet. Einerseits prasentiert sie sich als hoffnungsvolles Diagnoseverfahren fur Trager schwerwiegender Erbkrankheiten, da sie eine Untersuchung des Erbguts extrakorporal erzeugter Embryonen vor ihrer Einpflanzung in die Gebarmutter ermoeglicht. Andererseits fuhrte die Sorge vor Missbrauch, Diskriminierung und menschenzuchterischer Auswahl seit ihrem fruhesten Einsatz zu breiter Ablehnung des Verfahrens. Mit dem Inkrafttreten des 3a ESchG hat der interdisziplinar gefuhrte wissenschaftliche und gesellschaftspolitische Diskurs uber die rechtliche Legitimation der PID einen vorlaufigen Abschluss gefunden. Indes wenig geklart sind die sich im Anschluss an die gesetzliche Regelung stellenden Rechtsfragen, namentlich die UEbernahme anfallender Kosten durch die Krankenversicherungen, der Umgang mit Zufallsbefunden, Besonderheiten der Arzthaftung und Reformuberlegungen in Richtung eines Fortpflanzungsmedizingesetzes.