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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichtsarztlicher Sachverstan- digentatigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu veroeffent- lichen. Die Entwurfe fur das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, dass einige der in unserem I. Beitrag zur Strafrechtsreform (1959) publizierten An- regungen verstandnisvoll aufgenommen wurden. Die 24 und 25 E 1962 sind nun- mehr starker als in den fruheren Fassungen am medizinischen Krankheitsbegriff orien- tiert. In 24 E 1962 sind die lediglich auf angeborenen oder erworbenen, Abartig- keiten’ beruhenden seelischen Stoerungen des 23 Entwurf 1958, Bezeichnungen, die weitgehend den, abnormen Persoenlichkeiten’ des klinischen Sprachgebrauches entspre- chen, nicht mehr enthalten. Ziel dieses II. Beitrages ist es, die Vertreter des Strafrechtes fur den auf den Er- fahrungen der arztlichen, besonders der psychiatrischen Wissenschaft beruhenden medizinischen Krankheitsbegriff zu gewinnen, der uberzeugender als der normative Krankheitsbegriff des Juristen eine tragfahige Grundlage fur richterliches Werten und Urteilen bilden kann. 1 Bei der Darstellung des forensischen Materials wurde eine dialektische Methode benutzt: die Gegenuberstellung von forensischen Fallen, in denen die Frage der, Schuld- fahigkeit’ nach einem medizinisch orientierten Krankheitsbegriff beantwortet wurde und andere Falle, deren Entscheidung vorwiegend auf den Ergebnissen psychologischer oder rein normativer Methoden beruhte.
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Erfahrungen und Einsichten aus zwei Jahrzehnten gerichtsarztlicher Sachverstan- digentatigkeit veranlassen mich, einen II. Beitrag zur Strafrechtsreform zu veroeffent- lichen. Die Entwurfe fur das neue Strafgesetzbuch (E 1960 wie E 1962) lassen erkennen, dass einige der in unserem I. Beitrag zur Strafrechtsreform (1959) publizierten An- regungen verstandnisvoll aufgenommen wurden. Die 24 und 25 E 1962 sind nun- mehr starker als in den fruheren Fassungen am medizinischen Krankheitsbegriff orien- tiert. In 24 E 1962 sind die lediglich auf angeborenen oder erworbenen, Abartig- keiten’ beruhenden seelischen Stoerungen des 23 Entwurf 1958, Bezeichnungen, die weitgehend den, abnormen Persoenlichkeiten’ des klinischen Sprachgebrauches entspre- chen, nicht mehr enthalten. Ziel dieses II. Beitrages ist es, die Vertreter des Strafrechtes fur den auf den Er- fahrungen der arztlichen, besonders der psychiatrischen Wissenschaft beruhenden medizinischen Krankheitsbegriff zu gewinnen, der uberzeugender als der normative Krankheitsbegriff des Juristen eine tragfahige Grundlage fur richterliches Werten und Urteilen bilden kann. 1 Bei der Darstellung des forensischen Materials wurde eine dialektische Methode benutzt: die Gegenuberstellung von forensischen Fallen, in denen die Frage der, Schuld- fahigkeit’ nach einem medizinisch orientierten Krankheitsbegriff beantwortet wurde und andere Falle, deren Entscheidung vorwiegend auf den Ergebnissen psychologischer oder rein normativer Methoden beruhte.