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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Nur ungern und mit Widerstreben babe ich in dieser Ar- beit die allgemeinen Grundbegriffe des Staatsrechts einer Revision unterzogen, welche in den wesentliehsten Punkten zu einer von der herrschenden fundamental verschiedenen Anschauung ge- langt. Eine solche Begriffskonstruktion ist ein ebenso miihe- volles, als in der Regel undankbares Unternehmen, besonders wenn sie sich, wie die folgende, zur Negirung der Grund- auffassung genothigt sieht, auf welcher sammtliche Systeme unserer Wissenschaft beruhen und wenn ihr dabei der Name ihres Verfassers durch gefestigtes Ansehen keinen Schutz zu gewahren vermag. Erspriesslicher und dankbarer ist es, seine Kraft an einer einzelnen, konkreten Frage zu erproben und dabei die allgemeine begriffliche Grundlage, wie sie in der zur Zeit herrschenden Lehre zum Ausdruck kommt, als gegeben anzunehmen. Aber leider erwies sich ein solches Verfahren bei der Be- handlung aller wichtigsten Streitfragen des deutschen Reichs- staatsrechts als vollig aussichtslos. Gerade die eingehende Untersuchung verschiedener hochst konkreter Einzelfragen fiihrte mich zuletzt immer wieder auf die Grundbegriffe zuriick und drangte mir endlich die sehr unliebsame Erkenntniss auf, dass diese Grundhegriffe, wie sie in der zur Zeit herrschenden Lehre formulirt sind, eine voll hefriedigende Losung all’ jener Fragen nicht ermoglichen. Wahrend ich, vom Standpunkt der herrschen- den Grundanschauung ausgehend, beziiglich der wichtigsten Einzelfragen zu Resultaten gelangte, welche der herrschenden Theorie und Praxis gleichmassig widersprachen, ohne doch bei VI Vorbemerkung.
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Nur ungern und mit Widerstreben babe ich in dieser Ar- beit die allgemeinen Grundbegriffe des Staatsrechts einer Revision unterzogen, welche in den wesentliehsten Punkten zu einer von der herrschenden fundamental verschiedenen Anschauung ge- langt. Eine solche Begriffskonstruktion ist ein ebenso miihe- volles, als in der Regel undankbares Unternehmen, besonders wenn sie sich, wie die folgende, zur Negirung der Grund- auffassung genothigt sieht, auf welcher sammtliche Systeme unserer Wissenschaft beruhen und wenn ihr dabei der Name ihres Verfassers durch gefestigtes Ansehen keinen Schutz zu gewahren vermag. Erspriesslicher und dankbarer ist es, seine Kraft an einer einzelnen, konkreten Frage zu erproben und dabei die allgemeine begriffliche Grundlage, wie sie in der zur Zeit herrschenden Lehre zum Ausdruck kommt, als gegeben anzunehmen. Aber leider erwies sich ein solches Verfahren bei der Be- handlung aller wichtigsten Streitfragen des deutschen Reichs- staatsrechts als vollig aussichtslos. Gerade die eingehende Untersuchung verschiedener hochst konkreter Einzelfragen fiihrte mich zuletzt immer wieder auf die Grundbegriffe zuriick und drangte mir endlich die sehr unliebsame Erkenntniss auf, dass diese Grundhegriffe, wie sie in der zur Zeit herrschenden Lehre formulirt sind, eine voll hefriedigende Losung all’ jener Fragen nicht ermoglichen. Wahrend ich, vom Standpunkt der herrschen- den Grundanschauung ausgehend, beziiglich der wichtigsten Einzelfragen zu Resultaten gelangte, welche der herrschenden Theorie und Praxis gleichmassig widersprachen, ohne doch bei VI Vorbemerkung.