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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Till Boettcher legt in seinem Buch den Fokus auf die rechtsformabhangigen Organisationsstrukturen grenzuberschreitend tatiger Non-Profit-Organisationen sowie auf die in der Rechtspraxis besonders relevanten Fragen der Rechtsformeignung, der Vertraglichkeit und des Verhaltnisses zwischen gemeinnutziger und unternehmerisch-wirtschaftlicher Tatigkeit sowie die Auslagerung wirtschaftlicher Tatigkeiten auf andere Trager. Um den Blick ganz auf die wesentlichen funktionalen Unterschiede richten zu koennen, wird der Rechtsvergleich auf einen Vergleich mit dem englischen Recht unter Ausklammerung der anderen in Grossbritannien (insbesondere in Schottland) geltenden Regelungen beschrankt, ohne dabei die europarechtliche Pragung des Themas aus den Augen zu verlieren. Das dem deutschen Gemeinnutzigkeitsrecht attestierte Dogma der Beschrankung auf Koerperschaften wird dabei vor den Erkenntnissen des englischen Rechts kritisch hinterfragt. Es werden Moeglichkeiten grenzuberschreitender Gestaltung aufgezeigt, um die von der EuGH-Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten angestossenen rechtlichen Erleichterungen fur gemeinnutzige Akteure des Dritten Sektors fruchtbar zu machen.
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Till Boettcher legt in seinem Buch den Fokus auf die rechtsformabhangigen Organisationsstrukturen grenzuberschreitend tatiger Non-Profit-Organisationen sowie auf die in der Rechtspraxis besonders relevanten Fragen der Rechtsformeignung, der Vertraglichkeit und des Verhaltnisses zwischen gemeinnutziger und unternehmerisch-wirtschaftlicher Tatigkeit sowie die Auslagerung wirtschaftlicher Tatigkeiten auf andere Trager. Um den Blick ganz auf die wesentlichen funktionalen Unterschiede richten zu koennen, wird der Rechtsvergleich auf einen Vergleich mit dem englischen Recht unter Ausklammerung der anderen in Grossbritannien (insbesondere in Schottland) geltenden Regelungen beschrankt, ohne dabei die europarechtliche Pragung des Themas aus den Augen zu verlieren. Das dem deutschen Gemeinnutzigkeitsrecht attestierte Dogma der Beschrankung auf Koerperschaften wird dabei vor den Erkenntnissen des englischen Rechts kritisch hinterfragt. Es werden Moeglichkeiten grenzuberschreitender Gestaltung aufgezeigt, um die von der EuGH-Rechtsprechung zu den Grundfreiheiten angestossenen rechtlichen Erleichterungen fur gemeinnutzige Akteure des Dritten Sektors fruchtbar zu machen.