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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 12 Punkte, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Veranstaltung: Seminar zu aktellen Rechtsfragen des Planungsrechts und des offentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Einfuhrung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) am 1. Januar 2006 hat der Gesetzgeber das Prinzip der Aktenoffentlichkeit eingefuhrt und somit die offentliche Hand zu besonderer Transparenz verpflichtet. Vom Grundsatz des Aktengeheimnisses hin zum voraussetzungslosen Informationsanspruch fur jedermann; ein Paradigmenwechsel, der im Vergaberecht zu gewissen Spannungen fuhrt. Auch wenn die Ziele des IFG, das Verwaltungshandeln des Bundes transparenter zu machen und die demokratischen Beteiligungsrechte der Burger zu starken, grundsatzlich zu begruen sind, lasst sich ein grenzenloser Informationsanspruch kaum mit den vergaberechtlichen Prinzipien des unverfalschten Wettbewerbs und der Geheimhaltung vereinbaren. Auch die vergaberechtlichen Informations- und Akteneinsichtsanspruche stehen grundsatzlich Geheimhaltungsinteressen anderer Verfahrensbeteiligter diametral entgegen. Wahrend Antragsteller zur Begrundung effektiven Rechtschutzes im Vergabeverfahren und im Vergabenachprufungsverfahren groes Interesse an uneingeschrankter Akteneinsicht haben, versuchen andere Verfahrensbeteiligte einer Offenlage durch die Berufung auf Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse entgegenzuwirken.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Jura - Andere Rechtssysteme, Rechtsvergleichung, Note: 12 Punkte, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Veranstaltung: Seminar zu aktellen Rechtsfragen des Planungsrechts und des offentlichen Wirtschaftsrechts, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Einfuhrung des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) am 1. Januar 2006 hat der Gesetzgeber das Prinzip der Aktenoffentlichkeit eingefuhrt und somit die offentliche Hand zu besonderer Transparenz verpflichtet. Vom Grundsatz des Aktengeheimnisses hin zum voraussetzungslosen Informationsanspruch fur jedermann; ein Paradigmenwechsel, der im Vergaberecht zu gewissen Spannungen fuhrt. Auch wenn die Ziele des IFG, das Verwaltungshandeln des Bundes transparenter zu machen und die demokratischen Beteiligungsrechte der Burger zu starken, grundsatzlich zu begruen sind, lasst sich ein grenzenloser Informationsanspruch kaum mit den vergaberechtlichen Prinzipien des unverfalschten Wettbewerbs und der Geheimhaltung vereinbaren. Auch die vergaberechtlichen Informations- und Akteneinsichtsanspruche stehen grundsatzlich Geheimhaltungsinteressen anderer Verfahrensbeteiligter diametral entgegen. Wahrend Antragsteller zur Begrundung effektiven Rechtschutzes im Vergabeverfahren und im Vergabenachprufungsverfahren groes Interesse an uneingeschrankter Akteneinsicht haben, versuchen andere Verfahrensbeteiligte einer Offenlage durch die Berufung auf Betriebs- und Geschaftsgeheimnisse entgegenzuwirken.