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Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Hochschule Wismar, Veranstaltung: Praktikum, Sprache: Deutsch, Abstract: Im 12 des Einkommenssteuergesetzes wird festgehalten, dass Aufwendungen fur die private Lebensfuhrung fur die Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden durfen. Ausnahmen bilden dabei auergewohnliche Belastungen, sowie die Sonderausgaben, welche Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Sonderausgaben und auergewohnliche Belastungen sind Aufwendungen fur die private Lebensfuhrung und sind zum Abzug freigegeben. Allerdings durfen diese Aufwendungen laut 10 Abs. 1 EStG weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein oder als solche behandelt werden. In den 10 bis 10b EStG werden alle Aufwendungen, die als Sonderausgaben abziehbar sind nach dem Enumerationsprinzip, also abschlieend, aufgezahlt. Ahnliche Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfahig, auch wenn sie begrifflich zu den in […] 10, 10a und 10b EStG erfassten Arten von Aufwendungen gehoren konnten. Abzugsberechtigt sind steuerpflichtige Personen, wenn diese die Aufwendungen selbst geleistet haben. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen tatsachlich geleistet hat ( 26a Abs. 2 S. 1 EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist dies nicht von Bedeutung, da die Ehegatten gem. 26b EStG als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Der Abzugszeitpunkt ist nach H 10.1 EStH i.V.m. 11 Abs. 2 EStG das Kalenderjahr, in dem die Ausgaben geleistet wurden. In Abbildung 1 im Folgenden ist die Einteilung der Sonderausgaben anschaulich dargestellt.
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Praktikumsbericht / -arbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,0, Hochschule Wismar, Veranstaltung: Praktikum, Sprache: Deutsch, Abstract: Im 12 des Einkommenssteuergesetzes wird festgehalten, dass Aufwendungen fur die private Lebensfuhrung fur die Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden durfen. Ausnahmen bilden dabei auergewohnliche Belastungen, sowie die Sonderausgaben, welche Gegenstand dieser Arbeit sein sollen. Sonderausgaben und auergewohnliche Belastungen sind Aufwendungen fur die private Lebensfuhrung und sind zum Abzug freigegeben. Allerdings durfen diese Aufwendungen laut 10 Abs. 1 EStG weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sein oder als solche behandelt werden. In den 10 bis 10b EStG werden alle Aufwendungen, die als Sonderausgaben abziehbar sind nach dem Enumerationsprinzip, also abschlieend, aufgezahlt. Ahnliche Aufwendungen sind nicht als Sonderausgaben abzugsfahig, auch wenn sie begrifflich zu den in […] 10, 10a und 10b EStG erfassten Arten von Aufwendungen gehoren konnten. Abzugsberechtigt sind steuerpflichtige Personen, wenn diese die Aufwendungen selbst geleistet haben. Bei Ehegatten ist zu beachten, dass Sonderausgaben dem Ehegatten zugerechnet werden, der die Aufwendungen tatsachlich geleistet hat ( 26a Abs. 2 S. 1 EStG). Bei einer Zusammenveranlagung ist dies nicht von Bedeutung, da die Ehegatten gem. 26b EStG als ein Steuerpflichtiger behandelt werden. Der Abzugszeitpunkt ist nach H 10.1 EStH i.V.m. 11 Abs. 2 EStG das Kalenderjahr, in dem die Ausgaben geleistet wurden. In Abbildung 1 im Folgenden ist die Einteilung der Sonderausgaben anschaulich dargestellt.