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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11,0, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Veranstaltung: Seminar mit dem Thema Aktuelle Entwicklungen des Steuerrechts , Sprache: Deutsch, Abstract: Fur jedes Jahr der Unternehmensfortfuhrung soll zum Erhalt der Arbeitsplatze die auf das ubertragene Unternehmen entfallene Erbschaftsteuerschuld reduziert werden. Sie entfallt ganz, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre nach UEbergabe fortgefuhrt wird. - Zitat aus dem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 - Mit dieser Vereinbarung wollten die damaligen Parteien der grossen Koalition die Erbschafts- und Schenkungsteuer bis spatestens 1.1.2007 reformieren und dadurch unter anderem die Unternehmensnachfolge starker begunstigen. Ein dementsprechender Gesetzesentwurf wurde im Jahre 2006 durch die Bundesregierung vorgelegt. Bevor das damalige ErbStG verabschiedet werden konnte, wurde es jedoch durch den Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006, aufgrund der Vorlage des BFH, als verfassungswidrig deklariert. Ausschlaggebend war hierfur die mit 19 Abs.1 ErbStG a.F. verbundene Bewertung, welche den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs.1 GG nicht genugte. Zur Neuregelung wurden dem Gesetzgeber spezielle Anforderungen und eine Frist bis zum 31.12.2008 auferlegt. Da der eben angefuhrte Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge jedoch keine Ausfuhrungen zu Bewertungsfragen beinhaltete, einigte man sich auf die Einbeziehung der Bewertungsfragen in eine komplett neue Erbschaftsteuerreform. Der Entwurf zum Reformgesetz endete in einer grossen politischen Debatte, weshalb das Erbschaftsteuerreformgesetz erst kurz vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist am 24.12.2008 durch den Bundesprasidenten unterzeichnet wurde und am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Diese Regelung wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 und das Steuervereinfachungsgesetzt 2011 vom 1.11.2011
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 11,0, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Veranstaltung: Seminar mit dem Thema Aktuelle Entwicklungen des Steuerrechts , Sprache: Deutsch, Abstract: Fur jedes Jahr der Unternehmensfortfuhrung soll zum Erhalt der Arbeitsplatze die auf das ubertragene Unternehmen entfallene Erbschaftsteuerschuld reduziert werden. Sie entfallt ganz, wenn das Unternehmen mindestens zehn Jahre nach UEbergabe fortgefuhrt wird. - Zitat aus dem Koalitionsvertrag vom 11.11.2005 - Mit dieser Vereinbarung wollten die damaligen Parteien der grossen Koalition die Erbschafts- und Schenkungsteuer bis spatestens 1.1.2007 reformieren und dadurch unter anderem die Unternehmensnachfolge starker begunstigen. Ein dementsprechender Gesetzesentwurf wurde im Jahre 2006 durch die Bundesregierung vorgelegt. Bevor das damalige ErbStG verabschiedet werden konnte, wurde es jedoch durch den Beschluss des BVerfG vom 7.11.2006, aufgrund der Vorlage des BFH, als verfassungswidrig deklariert. Ausschlaggebend war hierfur die mit 19 Abs.1 ErbStG a.F. verbundene Bewertung, welche den Anforderungen des Gleichheitsgrundsatzes aus Art. 3 Abs.1 GG nicht genugte. Zur Neuregelung wurden dem Gesetzgeber spezielle Anforderungen und eine Frist bis zum 31.12.2008 auferlegt. Da der eben angefuhrte Gesetzesentwurf zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge jedoch keine Ausfuhrungen zu Bewertungsfragen beinhaltete, einigte man sich auf die Einbeziehung der Bewertungsfragen in eine komplett neue Erbschaftsteuerreform. Der Entwurf zum Reformgesetz endete in einer grossen politischen Debatte, weshalb das Erbschaftsteuerreformgesetz erst kurz vor Ablauf der vom BVerfG gesetzten Frist am 24.12.2008 durch den Bundesprasidenten unterzeichnet wurde und am 1.1.2009 in Kraft getreten ist. Diese Regelung wurde durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vom 22.12.2009, das Jahressteuergesetz 2010 vom 8.12.2010 und das Steuervereinfachungsgesetzt 2011 vom 1.11.2011