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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Sprache: Deutsch, Abstract: In standiger und mit Urt. v. 09.09.1997 prazisierter Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine in der Krise des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei. Ausserhalb der Krise des Schuldners, also ausserhalb des Drei-Monats-Zeitraums des 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein. Massgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritatsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grund-satz der Gesamtvollstreckung verdrangt werde, sondern auch, dass der Glaubiger die Deckung mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel erlange. Diese standige Rspr fasste das AG Reinbek - jedenfalls fur die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf. Dies stellte es mit dem plakativen Satz: Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschliessen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulassigen Analogie beruht fest. Im Einzelnen verstosse der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung uberschreite. Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulassige Analogie uberschreite. Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begrundung, die Berufung sei nicht dazu da, eine der Partei ungunstige Rechtsauffassung eines AG durch die fur sie gunstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen . Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lasst sich anhand einer Auslegung der relevante
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Eberhard-Karls-Universitat Tubingen, Sprache: Deutsch, Abstract: In standiger und mit Urt. v. 09.09.1997 prazisierter Rechtsprechung (Rspr) geht der BGH davon aus, dass eine in der Krise des Schuldners durch Zwangsvollstreckung erlangte Sicherung oder Befriedigung (Deckung) inkongruent sei. Ausserhalb der Krise des Schuldners, also ausserhalb des Drei-Monats-Zeitraums des 131 I InsO, soll die erzielte Deckung allerdings kongruent sein. Massgeblich bei der Abgrenzung zwischen Kongruenz und Inkongruenz sei dabei nicht nur, dass das Prioritatsprinzip der Einzelzwangsvollstreckung in der Krise des Schuldners durch den par condicio creditorum Grund-satz der Gesamtvollstreckung verdrangt werde, sondern auch, dass der Glaubiger die Deckung mit Hilfe hoheitlicher Zwangsmittel erlange. Diese standige Rspr fasste das AG Reinbek - jedenfalls fur die durch Zwangsvollstreckung erlangte Befriedigung - mit Urt. v. 27.10.2011 als verfassungswidrig auf. Dies stellte es mit dem plakativen Satz: Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschliessen. Sie ist contra legem, da sie auf einer unzulassigen Analogie beruht fest. Im Einzelnen verstosse der BGH gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung, indem er die Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung uberschreite. Dies sei der Fall, da die BGH Rspr den Wortlaut der Definition einer inkongruenten Leistung durch eine unzulassige Analogie uberschreite. Dessen nicht genug, verweigerte das AG Reinbek die Zulassung der Berufung mit der Begrundung, die Berufung sei nicht dazu da, eine der Partei ungunstige Rechtsauffassung eines AG durch die fur sie gunstigere Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zu ersetzen . Die Entscheidung des AG Reinbek wirft die Frage auf, ob entgegen der BGH Rspr eine durch Zwangsvollstreckung erzielte Deckung i.R.d. Insolvenzanfechtung als kongruent anzusehen ist. Dies lasst sich anhand einer Auslegung der relevante