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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Jena, Veranstaltung: Rechtliche Interessenwahrnehmung in der Sozialen Arbeit - Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch einen Unfall oder einer schweren Erkrankung kann es uberraschend schnell zu der Situation kommen, dass der eigene Wille nicht mehr geaussert werden kann. Um diesen Fall vorzubeugen, besteht die Moeglichkeit, eine Patientenverfugung aufzusetzen, mit der vorab Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung nehmen kann (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Viele Menschen bekommen Angst bei der Vorstellung, dass ihr Leben nur noch von Apparaten aufrecht gehalten wird. Durch das Aufsetzen einer Patientenverfugung kann der eigene Wille und eigene Vorstellungen - sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen - durchgesetzt werden, auch wenn man ggf. nicht mehr ansprechbar ist und sich nicht aussern kann. Der Patientenwille ist von zentraler Bedeutung, bringt aber auch Grenzen und Hurden bei der Erhebung, Interpretation oder Anwendung der Patientenverfugung mit sich. Die gesetzliche Neuregelung zur Patientenverfugung, die seit dem 01.09.2009 in Kraft getreten ist, starkt den Patientenwillen und bietet zudem mehr Rechtssicherheit im Gesundheitswesen fur Arzt, Pflegepersonal und auch Betreuer bzw. Bevollmachtigten (vgl. Frewer u.a., 2009, S.12). Der oben dargestellte Fall dient als Beispiel, wie so etwas ablaufen koennte, wenn man eine Patientenverfugung aufgesetzt hat und sich selbst um einen rechtlichen Betreuer, in diesem Fall die Ehefrau, gekummert hat. Nicht selten kommt es aber vor, dass ein recht-licher Betreuer bestellt wird, der dem Patienten unbekannt ist und der sich um den Schutz der persoenlichen Angelegenheiten und in diesem Rahmen, um das Durchsetzen der Patientenverfugung kummern muss. Thematisch befasst sich diese Ausarbeitung mit der Patientenverfugung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 1,7, Fachhochschule Jena, Veranstaltung: Rechtliche Interessenwahrnehmung in der Sozialen Arbeit - Betreuungsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Durch einen Unfall oder einer schweren Erkrankung kann es uberraschend schnell zu der Situation kommen, dass der eigene Wille nicht mehr geaussert werden kann. Um diesen Fall vorzubeugen, besteht die Moeglichkeit, eine Patientenverfugung aufzusetzen, mit der vorab Einfluss auf die medizinische Weiterbehandlung nehmen kann (vgl. Gerken/Zippel, 2009, S.487). Viele Menschen bekommen Angst bei der Vorstellung, dass ihr Leben nur noch von Apparaten aufrecht gehalten wird. Durch das Aufsetzen einer Patientenverfugung kann der eigene Wille und eigene Vorstellungen - sofern sie nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstossen - durchgesetzt werden, auch wenn man ggf. nicht mehr ansprechbar ist und sich nicht aussern kann. Der Patientenwille ist von zentraler Bedeutung, bringt aber auch Grenzen und Hurden bei der Erhebung, Interpretation oder Anwendung der Patientenverfugung mit sich. Die gesetzliche Neuregelung zur Patientenverfugung, die seit dem 01.09.2009 in Kraft getreten ist, starkt den Patientenwillen und bietet zudem mehr Rechtssicherheit im Gesundheitswesen fur Arzt, Pflegepersonal und auch Betreuer bzw. Bevollmachtigten (vgl. Frewer u.a., 2009, S.12). Der oben dargestellte Fall dient als Beispiel, wie so etwas ablaufen koennte, wenn man eine Patientenverfugung aufgesetzt hat und sich selbst um einen rechtlichen Betreuer, in diesem Fall die Ehefrau, gekummert hat. Nicht selten kommt es aber vor, dass ein recht-licher Betreuer bestellt wird, der dem Patienten unbekannt ist und der sich um den Schutz der persoenlichen Angelegenheiten und in diesem Rahmen, um das Durchsetzen der Patientenverfugung kummern muss. Thematisch befasst sich diese Ausarbeitung mit der Patientenverfugung als Regelungsgegenstand des Betreuungsrechts.