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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, Carl von Ossietzky Universitat Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In zahlreichen Werbungen werden Prominente eingesetzt, um die Attraktivitat von Produkten zu steigern. So ist Werbung zu einer wesentlichen Einnahmequelle von Prominenten geworden. Teilweise nutzen Unternehmen Bildnisse oder Namen von Prominenten zur Werbung von Produkten ohne dass der Prominente damit einverstanden ist und auch ohne dass er dafur eine Gage bekommen hat. In solchen Fallen steht den Prominenten ein Abwehrrecht zu, da jeder die Freiheit hat, uber die Vermarktung des eigenen Bildnisses oder Namens frei zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, warum trotzdem immer wieder Bilder oder Namen in der Werbung erscheinen, ohne Wissen und Einverstandnis des Abgebildeten oder des Genannten. Unternehmen handeln damit moeglicherweise gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz sowie gegen das Recht am eigenen Namen und riskieren Rechtsfolgen wie Schadensersatz. Die Annahme liegt nahe, dass es auch Falle gibt, bei denen eine einwilligungsfreie Veroeffentlichung zulassig ist und Unternehmen folglich mit keiner belastenden Rechtsfolge zu rechnen haben. In dieser Ausarbeitung soll herausgestellt werden, in welchen Fallen eine Abbildung oder die Erwahnung eines Namens fur den Zweck der Werbung auch ohne Einwilligung des Prominenten zulassig ist
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,0, Carl von Ossietzky Universitat Oldenburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In zahlreichen Werbungen werden Prominente eingesetzt, um die Attraktivitat von Produkten zu steigern. So ist Werbung zu einer wesentlichen Einnahmequelle von Prominenten geworden. Teilweise nutzen Unternehmen Bildnisse oder Namen von Prominenten zur Werbung von Produkten ohne dass der Prominente damit einverstanden ist und auch ohne dass er dafur eine Gage bekommen hat. In solchen Fallen steht den Prominenten ein Abwehrrecht zu, da jeder die Freiheit hat, uber die Vermarktung des eigenen Bildnisses oder Namens frei zu entscheiden. Es stellt sich die Frage, warum trotzdem immer wieder Bilder oder Namen in der Werbung erscheinen, ohne Wissen und Einverstandnis des Abgebildeten oder des Genannten. Unternehmen handeln damit moeglicherweise gegen das Recht am eigenen Bild nach dem Kunsturhebergesetz sowie gegen das Recht am eigenen Namen und riskieren Rechtsfolgen wie Schadensersatz. Die Annahme liegt nahe, dass es auch Falle gibt, bei denen eine einwilligungsfreie Veroeffentlichung zulassig ist und Unternehmen folglich mit keiner belastenden Rechtsfolge zu rechnen haben. In dieser Ausarbeitung soll herausgestellt werden, in welchen Fallen eine Abbildung oder die Erwahnung eines Namens fur den Zweck der Werbung auch ohne Einwilligung des Prominenten zulassig ist