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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.09.2009 zu streikbegleitenden Arbeitskampfmassnahmen im Einzelhandel, etablierte und legitimierte sich eine neue Intensitatsstufe des Arbeitskampfes, die sogenannte arbeitskampfbezogene Flashmob -Aktion. Hierbei handelt es sich um ploetzliche, kurzzeitige Zusammentreffen von Individuen, welche sich mittels elektronischer Kommunikation koordinieren, um einem laufenden Arbeitskampf Nachdruck zu verleihen. Das BAG klassifiziert Flashmobs als nicht generell unzulassig und untermauert diese Einstufung mit der Aussage Der damit verbundene Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers kann aus Grunden des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein . Im Gegensatz zum traditionellen Arbeitskampfmittel des Streiks, bei dem der Betrieb durch die Zuruckhaltung der Arbeitskraft passiv gestoert wird, veranlassen Flashmobs eine aktive Stoerung. Sie dienen der Foerderung des Abschlusses von Tarifvertragen und implizieren eine unterstutzende Wirkung hinsichtlich der Durchsetzung von Arbeitskampfzielen. Die Anwendung von Flashmobs steht unter dem Schutz der Betatigungsfreiheit der Gewerkschaften, welche auf Art. 9 Abs. 3 GG zuruckzufuhren ist. Ferner fallt in gleicher Weise die Wahl der Arbeitskampfmittel in dessen Schutzbereich. Es ist jedoch der Grundsatz der Verhaltnismassigkeit mit seinen Teilaspekten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu beachten. Um diesen hinreichend bewerten zu koennen, ist die Moeglichkeit der Verteidigung auf Arbeitgeberseite zu uberprufen. Das BAG verweist hierbei auf die Optionen der Ausubung des Hausrechts sowie der kurzfristigen Betriebsschliessung. Doch stellen diese Gegenmassnahmen realistische Reaktionsmoeglichkeiten dar? Die Meinungen divergieren jedenfalls stark. Auf Grund dessen beschaftigt sich diese Hausarbei
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Folge des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 22.09.2009 zu streikbegleitenden Arbeitskampfmassnahmen im Einzelhandel, etablierte und legitimierte sich eine neue Intensitatsstufe des Arbeitskampfes, die sogenannte arbeitskampfbezogene Flashmob -Aktion. Hierbei handelt es sich um ploetzliche, kurzzeitige Zusammentreffen von Individuen, welche sich mittels elektronischer Kommunikation koordinieren, um einem laufenden Arbeitskampf Nachdruck zu verleihen. Das BAG klassifiziert Flashmobs als nicht generell unzulassig und untermauert diese Einstufung mit der Aussage Der damit verbundene Eingriff in den Gewerbebetrieb des Arbeitgebers kann aus Grunden des Arbeitskampfes gerechtfertigt sein . Im Gegensatz zum traditionellen Arbeitskampfmittel des Streiks, bei dem der Betrieb durch die Zuruckhaltung der Arbeitskraft passiv gestoert wird, veranlassen Flashmobs eine aktive Stoerung. Sie dienen der Foerderung des Abschlusses von Tarifvertragen und implizieren eine unterstutzende Wirkung hinsichtlich der Durchsetzung von Arbeitskampfzielen. Die Anwendung von Flashmobs steht unter dem Schutz der Betatigungsfreiheit der Gewerkschaften, welche auf Art. 9 Abs. 3 GG zuruckzufuhren ist. Ferner fallt in gleicher Weise die Wahl der Arbeitskampfmittel in dessen Schutzbereich. Es ist jedoch der Grundsatz der Verhaltnismassigkeit mit seinen Teilaspekten Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit zu beachten. Um diesen hinreichend bewerten zu koennen, ist die Moeglichkeit der Verteidigung auf Arbeitgeberseite zu uberprufen. Das BAG verweist hierbei auf die Optionen der Ausubung des Hausrechts sowie der kurzfristigen Betriebsschliessung. Doch stellen diese Gegenmassnahmen realistische Reaktionsmoeglichkeiten dar? Die Meinungen divergieren jedenfalls stark. Auf Grund dessen beschaftigt sich diese Hausarbei