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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universitat Bremen, Veranstaltung: Voelkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Rechtsstaat muss sich im Laufe seines Bestehens mit der Frage auseinander setzen, wie und in welchem Rahmen er mit gefahrlichen Straftatern umgehen will. Bei dieser weitreichenden und schwerwiegenden Entscheidung muss der Rechtsstaat eine Balance finden zwischen den Grundrechten eines Straftaters, wie etwa der Unverletzlichkeit der Wurde eines Menschen und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persoenlichkeit aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG, und dem allgemeinen Anspruch der Bevoelkerung durch den Staat vor jeglichen Gefahren, vor allem aus der Gesellschaft selbst heraus, beschutzt zu werden. Als Paradebeispiel fur diesen Grundrechtskonflikt kann das Institut der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht herangezogen werden. Gemass 66 ff. StGB haben deutsche Strafrichter die Moeglichkeit fur schuldfahige Tater, neben der Verurteilung zu einer Haftstrafe, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Tater zu schwerwiegenden Straftaten neigt und somit eine Gefahr fur die Allgemeinheit darstellt. Problematisch ist hierbei vor allem, dass ein Gericht daruber entscheiden muss, ob jemand moeglicherweise in der Zukunft erneut eine schwerwiegende Straftat begehen wird und diese Moeglichkeit als so realistisch eingeschatzt werden kann, dass ein praventiver Freiheitsentzug eine angemessene und legitime Massnahme ist. Nicht uberraschend beschaftigte ein solch brisantes Thema verschiedene Instanzen, allen voran das Bundesverfassungsgericht2. Dieses hatte die Sicherungsverwahrung grundsatzlich in der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Form als zulassig und verfassungskonform anerkannt. Interessanter ist vielmehr, dass der EGMR in zwei Entscheidungen eben dieses System der Sicherungsverwahrung, beziehungsweise Teile dessen, als einen Verstoss gegen die EMRK gewertet un
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,3, Universitat Bremen, Veranstaltung: Voelkerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Rechtsstaat muss sich im Laufe seines Bestehens mit der Frage auseinander setzen, wie und in welchem Rahmen er mit gefahrlichen Straftatern umgehen will. Bei dieser weitreichenden und schwerwiegenden Entscheidung muss der Rechtsstaat eine Balance finden zwischen den Grundrechten eines Straftaters, wie etwa der Unverletzlichkeit der Wurde eines Menschen und das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persoenlichkeit aus Art. 1 in Verbindung mit Art. 2 GG, und dem allgemeinen Anspruch der Bevoelkerung durch den Staat vor jeglichen Gefahren, vor allem aus der Gesellschaft selbst heraus, beschutzt zu werden. Als Paradebeispiel fur diesen Grundrechtskonflikt kann das Institut der Sicherungsverwahrung im deutschen Strafrecht herangezogen werden. Gemass 66 ff. StGB haben deutsche Strafrichter die Moeglichkeit fur schuldfahige Tater, neben der Verurteilung zu einer Haftstrafe, eine Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn der Tater zu schwerwiegenden Straftaten neigt und somit eine Gefahr fur die Allgemeinheit darstellt. Problematisch ist hierbei vor allem, dass ein Gericht daruber entscheiden muss, ob jemand moeglicherweise in der Zukunft erneut eine schwerwiegende Straftat begehen wird und diese Moeglichkeit als so realistisch eingeschatzt werden kann, dass ein praventiver Freiheitsentzug eine angemessene und legitime Massnahme ist. Nicht uberraschend beschaftigte ein solch brisantes Thema verschiedene Instanzen, allen voran das Bundesverfassungsgericht2. Dieses hatte die Sicherungsverwahrung grundsatzlich in der vom deutschen Gesetzgeber vorgesehenen Form als zulassig und verfassungskonform anerkannt. Interessanter ist vielmehr, dass der EGMR in zwei Entscheidungen eben dieses System der Sicherungsverwahrung, beziehungsweise Teile dessen, als einen Verstoss gegen die EMRK gewertet un