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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 13, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg (Institut fur Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Praktikerseminar Social Media, Sprache: Deutsch, Abstract: Das LG Aschaffenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass auch in einem geschaftlich verwendeten Facebook-Profil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Die Entscheidung, dass Inhaber gewerblich genutzter Social Media Auftritte eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten mussen, war so zu erwarten und kommt wenig uberraschend. AEusserst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gemass 5 TMG nicht doch unter dem Kurzel Info aufsucht. Nirgends koennen Informationspflichten besser erfullt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren Info -Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein Impressum -Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen. Dennoch ist es durchaus moeglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung Info ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein Impressum -Tab vorhanden ist. Letztlich scharft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur fur die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch fur deren geschaftlich genutzte Telemedien. Zu erwarten sind daruber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschaftliche Aktivitaten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 13, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg (Institut fur Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Praktikerseminar Social Media, Sprache: Deutsch, Abstract: Das LG Aschaffenburg hat in seinem Urteil entschieden, dass auch in einem geschaftlich verwendeten Facebook-Profil ein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum vorgehalten werden muss. Die Entscheidung, dass Inhaber gewerblich genutzter Social Media Auftritte eine eigene Anbieterkennzeichnung vorhalten mussen, war so zu erwarten und kommt wenig uberraschend. AEusserst fraglich ist dagegen, ob ein Internetnutzer die Information gemass 5 TMG nicht doch unter dem Kurzel Info aufsucht. Nirgends koennen Informationspflichten besser erfullt werden als im bereits vorhandenen und leicht sichtbaren Info -Tab. Um Abmahnungen zu umgehen, sollten Unternehmen jedoch ein Impressum -Tab mit den entsprechenden Informationen anlegen. Dennoch ist es durchaus moeglich, dass sich die Rechtsprechung des LG Aschaffenburg in dieser Hinsicht nicht durchsetzen wird. Die Bezeichnung Info ist ein ausreichender Hinweis auf weitere Informationen zum Unternehmen. In der Regel werden alle Internetnutzer dahinter ein Impressum erwarten, insofern kein Impressum -Tab vorhanden ist. Letztlich scharft dieses Urteil das Rechtsbewusstsein, dass die Anbieterkennzeichnung nicht nur fur die Unternehmenswebseite gilt, sondern auch fur deren geschaftlich genutzte Telemedien. Zu erwarten sind daruber hinaus weitere gerichtliche Ent-scheidungen, die geschaftliche Aktivitaten auf Social Media Portalen zum Gegenstand haben. Zu hoffen ist, dass sich die Gerichte bis dahin intensiver mit den Social Media Portalen befasst haben.