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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2,0, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Beitreibung von ruckstandigen Hausgeldern. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Vorrechte der Wohnungseigentumergemeinschaft - im Folgenden Gemeinschaft genannt - im Zwangsversteigerungs- und Insolvenzrecht gelegt. Besondere Berucksichtigung findet hierbei die in der Literatur stark kritisierte Entscheidung des BGH. Der Hauptteil soll kurz die Situation vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur AEnderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 darstellen, um sodann, das fur die Beitreibung von Hausgeldern durch die WEG-Novelle geschaffene Vorrecht im Zwangsversteigerungsrecht zu erlautern. Hieraus ergibt sich die vom BGH zu klarende Fragestellung, inwiefern die Gemeinschaft im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht nach 49 InsO i. V. m. 10 I Nr. 2 ZVG hat. Die sich aus der Entscheidung fur die Praxis ergebenen Auswirkungen, werden anhand des nachstehenden Sachverhalts im Ausblick in Kapitel F naher erlautert. Als Ausgangspunkt soll folgende Fallsituation dienen: Ein Bautrager hat bereits einen Grossteil der Wohneinheiten veraussert und fur die Erwerber wurden zur Sicherung des Eigentumsubergangs im jeweiligen Wohnungsgrundbuch Eigentumsvormerkungen eingetragen. Nunmehr wird uber das Vermoegen des Bautragers das Insolvenzverfahren eroeffnet. Die Verfasserin wird bei der Betrachtung des Sachverhalts nicht naher auf das Rechtssubjekt werdende Gemeinschaft eingehen. Vielmehr soll hieran verdeutlicht werden, was mit den Eigentumsvormerkungen bei bereits vor Insolvenzeroeffnung fallig gewordenen ruckstandigen Hausgeldern geschieht. Koennen ruckstandige Hausgelder aus der Rangklasse 2 gegen den teilenden Eigentumer beigetrieben werden? Erlischt die Vormerkung im Zwangsversteigerungsverfahren, wenn die Gemeinschaft aus den Hausgeldern betreibt od
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilprozessrecht, Note: 2,0, Hochschule fur Wirtschaft und Recht Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Arbeit befasst sich mit der Beitreibung von ruckstandigen Hausgeldern. Besonderes Augenmerk wird hierbei auf die Vorrechte der Wohnungseigentumergemeinschaft - im Folgenden Gemeinschaft genannt - im Zwangsversteigerungs- und Insolvenzrecht gelegt. Besondere Berucksichtigung findet hierbei die in der Literatur stark kritisierte Entscheidung des BGH. Der Hauptteil soll kurz die Situation vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur AEnderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze vom 26.03.2007 darstellen, um sodann, das fur die Beitreibung von Hausgeldern durch die WEG-Novelle geschaffene Vorrecht im Zwangsversteigerungsrecht zu erlautern. Hieraus ergibt sich die vom BGH zu klarende Fragestellung, inwiefern die Gemeinschaft im Insolvenzverfahren ein Absonderungsrecht nach 49 InsO i. V. m. 10 I Nr. 2 ZVG hat. Die sich aus der Entscheidung fur die Praxis ergebenen Auswirkungen, werden anhand des nachstehenden Sachverhalts im Ausblick in Kapitel F naher erlautert. Als Ausgangspunkt soll folgende Fallsituation dienen: Ein Bautrager hat bereits einen Grossteil der Wohneinheiten veraussert und fur die Erwerber wurden zur Sicherung des Eigentumsubergangs im jeweiligen Wohnungsgrundbuch Eigentumsvormerkungen eingetragen. Nunmehr wird uber das Vermoegen des Bautragers das Insolvenzverfahren eroeffnet. Die Verfasserin wird bei der Betrachtung des Sachverhalts nicht naher auf das Rechtssubjekt werdende Gemeinschaft eingehen. Vielmehr soll hieran verdeutlicht werden, was mit den Eigentumsvormerkungen bei bereits vor Insolvenzeroeffnung fallig gewordenen ruckstandigen Hausgeldern geschieht. Koennen ruckstandige Hausgelder aus der Rangklasse 2 gegen den teilenden Eigentumer beigetrieben werden? Erlischt die Vormerkung im Zwangsversteigerungsverfahren, wenn die Gemeinschaft aus den Hausgeldern betreibt od