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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: sehr gut, Universitat zu Koeln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklungen im Fernsehgeschaft vollziehen sich unter den wachsamen Augen des Bundeskartellamts und der KEK . Die im Medienbereich tatigen Unternehmen haben bereits vor einiger Zeit die Konvergenz der Medien fur die Zukunft erkannt und ein Geflecht an Beteiligungen uber die Grenzen einzelner Medien hinweg aufgebaut. Mit diesem Geflecht wird den Unternehmen die Moeglichkeit eroeffnet, ihre Produkte in die verschiedensten Markte und Medienbereiche zu transportieren, um sie einem groesseren Publikum zuganglich zu machen. UEber die Grenzen der Medien und ihrer Markte hinweg geschlossene Unternehmensverbindungen koennen als Medienkong-lomerate bezeichnet werden. Medienkonglomerate koennen im Einzelfall ein erhebli-ches oekonomisches Risiko mit sich bringen und somit Gegenstand kartellrechtlicher Prufungen werden. Medienunternehmen unterliegen im Wesentlichen den Verboten fur marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen in uneingeschranktem Masse und ohne medienspezifische Anwendungsdoktrin. Bei Unternehmenszusammen-schlussen in Deutschland ist das Bundeskartellamt vorwiegend fur die Beurteilung der Zusammenschlusse anhand der Regelungen der deutschen Fusionskontrolle, 35 ff. GWB, zustandig. Ziel der deutschen Fusionskontrolle ist die Gewahrleistung der Erhaltung wettbewerblicher Marktstrukturen. Gem. 36 Abs.1 GWB hat die Be-hoerde einen Zusammenschluss zu untersagen, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begrundet oder verstarkt. Bei Fusionen unterscheidet man ublicherweise zwischen horizontalen, vertikalen und konglomeraten Fusionen. Bei einem horizontalen Zusammenschluss sind die Unternehmen auf denselben Markten tatig. Bei vertikalen Zusammenschlussen (z.B. zwischen Zulieferer und Hersteller oder zwischen Hersteller und Handler) koennen sich Verstarkungseffekte insbesondere im Hinblick auf das Tatbestand
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: sehr gut, Universitat zu Koeln, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Entwicklungen im Fernsehgeschaft vollziehen sich unter den wachsamen Augen des Bundeskartellamts und der KEK . Die im Medienbereich tatigen Unternehmen haben bereits vor einiger Zeit die Konvergenz der Medien fur die Zukunft erkannt und ein Geflecht an Beteiligungen uber die Grenzen einzelner Medien hinweg aufgebaut. Mit diesem Geflecht wird den Unternehmen die Moeglichkeit eroeffnet, ihre Produkte in die verschiedensten Markte und Medienbereiche zu transportieren, um sie einem groesseren Publikum zuganglich zu machen. UEber die Grenzen der Medien und ihrer Markte hinweg geschlossene Unternehmensverbindungen koennen als Medienkong-lomerate bezeichnet werden. Medienkonglomerate koennen im Einzelfall ein erhebli-ches oekonomisches Risiko mit sich bringen und somit Gegenstand kartellrechtlicher Prufungen werden. Medienunternehmen unterliegen im Wesentlichen den Verboten fur marktbeherrschende und marktstarke Unternehmen in uneingeschranktem Masse und ohne medienspezifische Anwendungsdoktrin. Bei Unternehmenszusammen-schlussen in Deutschland ist das Bundeskartellamt vorwiegend fur die Beurteilung der Zusammenschlusse anhand der Regelungen der deutschen Fusionskontrolle, 35 ff. GWB, zustandig. Ziel der deutschen Fusionskontrolle ist die Gewahrleistung der Erhaltung wettbewerblicher Marktstrukturen. Gem. 36 Abs.1 GWB hat die Be-hoerde einen Zusammenschluss zu untersagen, von dem zu erwarten ist, dass er eine marktbeherrschende Stellung begrundet oder verstarkt. Bei Fusionen unterscheidet man ublicherweise zwischen horizontalen, vertikalen und konglomeraten Fusionen. Bei einem horizontalen Zusammenschluss sind die Unternehmen auf denselben Markten tatig. Bei vertikalen Zusammenschlussen (z.B. zwischen Zulieferer und Hersteller oder zwischen Hersteller und Handler) koennen sich Verstarkungseffekte insbesondere im Hinblick auf das Tatbestand