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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 14 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Veranstaltung: Verwaltungsverfahrensrecht: System - Europaisierung - (Reform) - Perspektiven, Sprache: Deutsch, Abstract: Existieren keine unionsrechtlichen Verwaltungsverfahrensregelungen, so ist es im Rahmen des indirekten Vollzugs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger gunstig gestaltet sein durfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (AEquivalenzgrundsatz), und die Ausubung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmoeglich machen oder ubermassig erschweren durfen (Effektivitatsgrundsatz) . Die Europaisierung der nationalen Verwaltungsverfahren baut auf diesen beiden Grundsatzen, dem AEquivalenzgrundsatz und dem sich aus der Loyalitatspflicht der Mitgliedsstaaten gemass Art.4 III EUV ergebenden Effektivitatsgrundsatz, auf. Einerseits verlangt der AEquivalenzgrundsatz bei Nichtvorliegen eines unionsrechtskonformen Grundes die einheitliche Behandlung von Verwaltungsverfahren mit europarechtlichem Bezug und rein nationalen Verwaltungsverfahren, andererseits fuhrt der Effektivitatsgrundsatz oft gerade in Fallen mit europarechtlichem Einschlag zur europarechtskonformen Auslegung und beeinflusst mithin nationale Vorschriften zugunsten einer wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses . Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Anwendung der 48, 49, 49a und 51 VwVfG im Spiegel des Unionsrechts. Zunachst wird im Allgemeinen dargestellt, inwiefern das Unionsrecht auf nationale Verwaltungsverfahren einwirkt und worin dies begrundet ist (I). Anschliessend wird auf die unionalen Auswirkungen gerade auf 48, 49, 49a und 51 VwVfG eingegangen (II). Im Rahmen der Rucknahme von begunstigenden Verwaltungsakten spielt die Unionsrechtswidrigkeit von Beihilfen eine besondere Rol
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / VerwaltungsR, Note: 14 Punkte, Bayerische Julius-Maximilians-Universitat Wurzburg, Veranstaltung: Verwaltungsverfahrensrecht: System - Europaisierung - (Reform) - Perspektiven, Sprache: Deutsch, Abstract: Existieren keine unionsrechtlichen Verwaltungsverfahrensregelungen, so ist es im Rahmen des indirekten Vollzugs Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedsstaaten, wobei diese Verfahren nicht weniger gunstig gestaltet sein durfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (AEquivalenzgrundsatz), und die Ausubung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmoeglich machen oder ubermassig erschweren durfen (Effektivitatsgrundsatz) . Die Europaisierung der nationalen Verwaltungsverfahren baut auf diesen beiden Grundsatzen, dem AEquivalenzgrundsatz und dem sich aus der Loyalitatspflicht der Mitgliedsstaaten gemass Art.4 III EUV ergebenden Effektivitatsgrundsatz, auf. Einerseits verlangt der AEquivalenzgrundsatz bei Nichtvorliegen eines unionsrechtskonformen Grundes die einheitliche Behandlung von Verwaltungsverfahren mit europarechtlichem Bezug und rein nationalen Verwaltungsverfahren, andererseits fuhrt der Effektivitatsgrundsatz oft gerade in Fallen mit europarechtlichem Einschlag zur europarechtskonformen Auslegung und beeinflusst mithin nationale Vorschriften zugunsten einer wirksamen Durchsetzung des Gemeinschaftsinteresses . Die vorliegende Arbeit beschaftigt sich mit der Anwendung der 48, 49, 49a und 51 VwVfG im Spiegel des Unionsrechts. Zunachst wird im Allgemeinen dargestellt, inwiefern das Unionsrecht auf nationale Verwaltungsverfahren einwirkt und worin dies begrundet ist (I). Anschliessend wird auf die unionalen Auswirkungen gerade auf 48, 49, 49a und 51 VwVfG eingegangen (II). Im Rahmen der Rucknahme von begunstigenden Verwaltungsakten spielt die Unionsrechtswidrigkeit von Beihilfen eine besondere Rol