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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Universitat Augsburg, Veranstaltung: Seminar zum Thema Innovation und rechtliche Rahmenbedingungen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Grundidee des EuGVUE und der EuGVVO sowie des fur die EFTA-Staaten mit Ausnahme von Lichtenstein im Wesentlichen identischen LugUE, war es, zwischen den beteiligten Staaten den freien Verkehr von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen herzustellen. Grundlage hierfur, war das Vertrauen in die Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in den beteiligten Staaten. Dass es sich hierbei jedoch zum Teil eher um eine Fiktion handelt, zeigt sich im Hinblick auf die Problematik der Torpedoklage. Nach dem in Art. 27 EuGVVO normierten Prioritatsgrundsatz, soll ein Verfahren, wegen desselben Streitgegenstandes und zwischen denselben Parteien, nur bei dem Gericht gefuhrt werden, bei dem es zuerst anhangig gemacht wurde. Ein spater angerufenes Gericht hat das Verfahren, bis die Zustandigkeit durch das zuerst angerufene Gericht rechtskraftig entschieden ist, auszusetzen und im Falle der Zustandigkeit des ersten Gerichts abzuweisen. Diese Regelung machten sich in den letzten Jahren vermehrt diejenigen zunutze, die damit rechnen mussten, durch Patentinhaber, aufgrund einer moeglicherweise gegebenen Verletzung eines Patents, in Anspruch genommen zu werden. Dadurch, das ein Verfahren in einem Mitgliedstaat mit langsamer Gerichtsbarkeit anhangig gemacht wurde, konnten sie erreichen, dass ein auf Unterlassung gerichtetes Zweitverfahren des Patentinhabers verzoegert oder durch Ablauf der Schutzdauer des Patents dauerhaft blockiert und damit sozusagen torpediert wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie patentrechtlichen Torpedoklagen im Anwendungsbereich des Art. 27 EuGVVO zu begegnen ist und welche Moeglichkeiten zur Loesung der Torpedoproblematik bestehen. Daruber hinaus soll ein Ausblick daruber gegeben werden, wie der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, die bestehenden Pr
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Universitat Augsburg, Veranstaltung: Seminar zum Thema Innovation und rechtliche Rahmenbedingungen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Grundidee des EuGVUE und der EuGVVO sowie des fur die EFTA-Staaten mit Ausnahme von Lichtenstein im Wesentlichen identischen LugUE, war es, zwischen den beteiligten Staaten den freien Verkehr von Gerichtsentscheidungen in Zivil- und Handelssachen herzustellen. Grundlage hierfur, war das Vertrauen in die Gleichwertigkeit des Rechtsschutzes in den beteiligten Staaten. Dass es sich hierbei jedoch zum Teil eher um eine Fiktion handelt, zeigt sich im Hinblick auf die Problematik der Torpedoklage. Nach dem in Art. 27 EuGVVO normierten Prioritatsgrundsatz, soll ein Verfahren, wegen desselben Streitgegenstandes und zwischen denselben Parteien, nur bei dem Gericht gefuhrt werden, bei dem es zuerst anhangig gemacht wurde. Ein spater angerufenes Gericht hat das Verfahren, bis die Zustandigkeit durch das zuerst angerufene Gericht rechtskraftig entschieden ist, auszusetzen und im Falle der Zustandigkeit des ersten Gerichts abzuweisen. Diese Regelung machten sich in den letzten Jahren vermehrt diejenigen zunutze, die damit rechnen mussten, durch Patentinhaber, aufgrund einer moeglicherweise gegebenen Verletzung eines Patents, in Anspruch genommen zu werden. Dadurch, das ein Verfahren in einem Mitgliedstaat mit langsamer Gerichtsbarkeit anhangig gemacht wurde, konnten sie erreichen, dass ein auf Unterlassung gerichtetes Zweitverfahren des Patentinhabers verzoegert oder durch Ablauf der Schutzdauer des Patents dauerhaft blockiert und damit sozusagen torpediert wurde. Es stellt sich vor diesem Hintergrund die Frage, wie patentrechtlichen Torpedoklagen im Anwendungsbereich des Art. 27 EuGVVO zu begegnen ist und welche Moeglichkeiten zur Loesung der Torpedoproblematik bestehen. Daruber hinaus soll ein Ausblick daruber gegeben werden, wie der Unionsgesetzgeber beabsichtigt, die bestehenden Pr