Der Beitrag von Immanuel Kant (1724 - 1804) zur Vorgeschichte der Internationalen Organisationen: Kants Werk Zum ewigen Frieden als Schlussel zum Verstandnis der Entstehungsgeschichte von EU und UNO
Michael a Louis
Der Beitrag von Immanuel Kant (1724 - 1804) zur Vorgeschichte der Internationalen Organisationen: Kants Werk Zum ewigen Frieden als Schlussel zum Verstandnis der Entstehungsgeschichte von EU und UNO
Michael a Louis
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Studienarbeit aus dem Jahr 2005 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 16 Punkte, Freie Universitat Berlin, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Bewertung des Einflusses Kants auf die ideengeschichtliche Entwicklung der Internationalen Organisationen wie UNO und EU ist umstritten. Am 29. September 1795 erschien - 6 Jahre nach der Franzoesischen Revolution - Kants Buch Zum ewigen Frieden . Die Ereignisse in Frankreich hatten in Deutschland eine rege Debatte ausgeloest, die vor allem um die Frage der Burgerrechte kreiste. Aus der Sicht Kants waren die amerikanische Unabhangigkeitsbewegung und die Franzoesische Revolution Vorgange von uberragender Bedeutung, die sein Interesse an der Politik noch verstarkten. Kant teilte die Ziele der Revolution, aber missbilligte die Mittel, die zur Anwendung kamen Obwohl ein entscheidender Einfluss der Friedensschrift auf die Entstehung nicht festgestellt werden kann - auch deshalb, weil die UNO nicht nur aus republikanisch verfassten Staaten besteht - betonen doch diverse Autoren die Nahe der Leitideen der UN-Charta zu den Vorschlagen Kants. Steiger meint, die UNO sei noch Friedensbund, nicht schon Voelkerstaat, weil sie auf der Kooperation souveraner Staaten beruhe. Es gibt aber auch bekannte Autoren, die in der UNO eine Zwischenform zwischen Weltstaat und Friedensbund sehen. Gemass dieser Argumentation entsprachen der IGH und die Generalversammlung den Qualitaten eines Friedensbundes, wohingegen die Institution des Weltsicherheitsrates aber daruber hinaus in Richtung Weltstaatlichkeit gehe. Im Hinblick auf den Parameter der Rechtsdurchsetzung muss tatsachlich konstatiert werden, dass die Moeglichkeiten des Sicherheitsrates nach Kapitel VII der VN-Charta eindeutig uber die Zwangsfreiheit des Friedensbundes hinausgehen. Allerdings bleibt hinzuzufugen, dass eine Rechtsentstehung ohne die Mitwirkung der Mitgliedsstaaten uberhaupt nicht moeglic
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