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Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Hochschule Mainz (Fachbereich Wirtschaft), Veranstaltung: Business Law - Rechtswissenschaften - Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Masterarbeit beschaftigt sich mit dem Problemkreis, ob eine in einem formnichtig befristeten Arbeitsverhaltnis durch den Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kundigung aufgrund einer vertraglichen (beschrankenden) Vereinbarung des Kundigungsrechts unwirksam ist. Hintergrund des gewahlten Themas ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. April 2009 unter dem Az. 6 AZR 533/08 . In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhaltnis aus wichtigem Grund beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekundigt werden kann. Der Arbeitgeber kundigte das Arbeitsverhaltnis mit Schreiben vom 30. Januar 2007 zum 28. Februar 2007. Im Rahmen der vom Arbeitnehmer erhobenen Kundigungsschutzklage hatte sich das Gericht - nachdem die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses festgestellt worden war - schliesslich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Arbeitsverhaltnis trotz der vereinbarten Kundigungsmoeglichkeit ordentlich i. S. d. 16 Satz 2 TzBfG gekundigt werden konnte oder ob 16 Satz 2 TzBfG durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung abbedungen oder beschrankt wurde . Haben die Parteien eines gemass 14 TzBfG befristeten Arbeitsverhaltnisses keine Vereinbarung uber eine ordentliche Kundigungsmoeglichkeit i. S. d. 15 Abs. 3 TzBfG getroffen, so ist der Arbeitnehmer auch bei Unwirksamkeit der Befristung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kundigung durch den Arbeitgeber fur die Dauer der beabsichtigten Befristung geschutzt . Etwas anderes gilt, wenn die Befristung allein wegen fehlender bzw. mangelnder Schriftform gemass 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist. In
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Masterarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,0, Hochschule Mainz (Fachbereich Wirtschaft), Veranstaltung: Business Law - Rechtswissenschaften - Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die vorliegende Masterarbeit beschaftigt sich mit dem Problemkreis, ob eine in einem formnichtig befristeten Arbeitsverhaltnis durch den Arbeitgeber ausgesprochene ordentliche Kundigung aufgrund einer vertraglichen (beschrankenden) Vereinbarung des Kundigungsrechts unwirksam ist. Hintergrund des gewahlten Themas ist die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes vom 23. April 2009 unter dem Az. 6 AZR 533/08 . In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer arbeitsvertraglich vereinbart, dass das befristete Arbeitsverhaltnis aus wichtigem Grund beiderseitig mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekundigt werden kann. Der Arbeitgeber kundigte das Arbeitsverhaltnis mit Schreiben vom 30. Januar 2007 zum 28. Februar 2007. Im Rahmen der vom Arbeitnehmer erhobenen Kundigungsschutzklage hatte sich das Gericht - nachdem die Unwirksamkeit der Befristung mangels Einhaltung des Schriftformerfordernisses festgestellt worden war - schliesslich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob das Arbeitsverhaltnis trotz der vereinbarten Kundigungsmoeglichkeit ordentlich i. S. d. 16 Satz 2 TzBfG gekundigt werden konnte oder ob 16 Satz 2 TzBfG durch die von den Parteien getroffene Vereinbarung abbedungen oder beschrankt wurde . Haben die Parteien eines gemass 14 TzBfG befristeten Arbeitsverhaltnisses keine Vereinbarung uber eine ordentliche Kundigungsmoeglichkeit i. S. d. 15 Abs. 3 TzBfG getroffen, so ist der Arbeitnehmer auch bei Unwirksamkeit der Befristung vor dem Ausspruch einer ordentlichen Kundigung durch den Arbeitgeber fur die Dauer der beabsichtigten Befristung geschutzt . Etwas anderes gilt, wenn die Befristung allein wegen fehlender bzw. mangelnder Schriftform gemass 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam ist. In