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Begriffsbildung in Hochstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) Und Bverfge 86, 288 (1992) Im Vergleich
Paperback

Begriffsbildung in Hochstrichterlichen Entscheidungen - 481 U.S. 279 (1987) Und Bverfge 86, 288 (1992) Im Vergleich

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Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, Note: 1,3, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg (Institut fur Ethnologie), Veranstaltung: Begriff und Erzahlung, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus nicht-juristischem[1] Blickwinkel juristische Gedankenarbeit zu betrachten ahnelt den Bemuhungen des Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie im letzteren Fall das Staunen gro ist uber ein sonderbares Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der allgemeinen Witterung und einem gewissen strategisch untermauerten Hang zum Festhalten an etablierten Verfahren zur Behandlung, so kann auch beim Landwirt im juristischen Feld Sachkundigkeit, Intuition und Verfahrenstreue beobachtet werden. Dass nicht zuletzt die Juristen selbst ihr seltsames Schwanken zwischen Praxis und Theorie erkannt haben, zeigt die Etablierung einer Rechtsphilosophie. Warum besitzt aber trotz dieser vorhandenen Eigenreflexion der nicht juristisch ausgerichtete Blick auf die juristische Praxis einen Wert? Einen nicht unwesentlichen Wert stellt aus Sicht eines ‘ethnologisch Geschulten’ eine gewisse Affinitat dar: Es ist fur Ethnologen nicht ungewohnlich, sich von - scheinbarer oder tatsachlicher - Fremdartigkeit angezogen zu fuhlen. Doch die Gegebenheit juristischer Praxis, sich grotenteils mit - wenngleich stark eingebetteten - Einzelfallen zu beschaftigen, fordert ebenso akademische Heimatgefuhle. Und in der Wechselwirkung zwischen Akteuren, die ihre eigene bzw. angeeignete ‘Sache’ vertreten, und Akteuren, die diese Eignung bzw. Aneignung zu erkennen und die ‘Sache’ zu objektivieren haben, liegt eine zumindestens bemerkenswerte Konvergenz zwischen Ethnologie und Jura. Ein fur die vorliegende Fragestellung wesentlicherer Wert ist aber eine Art ‘Begriffsstutzigkeit der Uneingeweihten’, ist das unvermeidbar ‘schiefe Bild’, das ein Auenstehender[2] bekommt. Dies ist nicht so, weil zwisc

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Format
Paperback
Publisher
Grin Publishing
Country
Germany
Date
22 December 2011
Pages
56
ISBN
9783656073697

Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich Ethnologie / Volkskunde, Note: 1,3, Martin-Luther-Universitat Halle-Wittenberg (Institut fur Ethnologie), Veranstaltung: Begriff und Erzahlung, Sprache: Deutsch, Abstract: Aus nicht-juristischem[1] Blickwinkel juristische Gedankenarbeit zu betrachten ahnelt den Bemuhungen des Laien, einem Bauern beim Begutachten seiner Pflanzen zu folgen. Wie im letzteren Fall das Staunen gro ist uber ein sonderbares Gemisch aus Sachkundigkeit in der Bestimmung des Zustands der einzelnen Pflanze, Intuition bei der Beurteilung der allgemeinen Witterung und einem gewissen strategisch untermauerten Hang zum Festhalten an etablierten Verfahren zur Behandlung, so kann auch beim Landwirt im juristischen Feld Sachkundigkeit, Intuition und Verfahrenstreue beobachtet werden. Dass nicht zuletzt die Juristen selbst ihr seltsames Schwanken zwischen Praxis und Theorie erkannt haben, zeigt die Etablierung einer Rechtsphilosophie. Warum besitzt aber trotz dieser vorhandenen Eigenreflexion der nicht juristisch ausgerichtete Blick auf die juristische Praxis einen Wert? Einen nicht unwesentlichen Wert stellt aus Sicht eines ‘ethnologisch Geschulten’ eine gewisse Affinitat dar: Es ist fur Ethnologen nicht ungewohnlich, sich von - scheinbarer oder tatsachlicher - Fremdartigkeit angezogen zu fuhlen. Doch die Gegebenheit juristischer Praxis, sich grotenteils mit - wenngleich stark eingebetteten - Einzelfallen zu beschaftigen, fordert ebenso akademische Heimatgefuhle. Und in der Wechselwirkung zwischen Akteuren, die ihre eigene bzw. angeeignete ‘Sache’ vertreten, und Akteuren, die diese Eignung bzw. Aneignung zu erkennen und die ‘Sache’ zu objektivieren haben, liegt eine zumindestens bemerkenswerte Konvergenz zwischen Ethnologie und Jura. Ein fur die vorliegende Fragestellung wesentlicherer Wert ist aber eine Art ‘Begriffsstutzigkeit der Uneingeweihten’, ist das unvermeidbar ‘schiefe Bild’, das ein Auenstehender[2] bekommt. Dies ist nicht so, weil zwisc

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Germany
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22 December 2011
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56
ISBN
9783656073697