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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: - , Ostfalia Hochschule fur angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbuttel (Institut fur Europaisches und Internationales Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Europaisches Vergaberecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemass Art. 17 der neuen EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) und ebenso nach Art. 18 der Europaischen Richtlinie 2004/17/EG (SKR) sind Dienstleistungskonzessionen vom Geltungsbereich des sekundaren Europaischen Vergaberechts, insbesondere von der Anwendung der o. g. Europaischen Vergaberichtlinien, ausgenommen. Dennoch hat ein oeffentlicher Auftraggebernach gemass der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes das Diskriminierungsverbot, das Transparenzgebot, das Gebot der Wettbewerbsoffenheit und die Moeglichkeit der Nachprufung, alles Grundsatze des Europaischen Primarrechtes, bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einzuhalten. Gemass dem Urteil vom 13.10.2005 des EuGH ist im Fall der Vergabe einer Dienstleistungskonzession eine Ausschreibung erforderlich, um den Anforderungen der Art. 49 (Niederlassungsrecht) und Art. 56 (Dienstleistungsfreiheit) des AEUV und den Grundsatzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz Rechnung zu tragen. Letztlich fuhrt die Rechtsprechung des EuGH doch zur Verpflichtung, ein Vergabeverfahren durchzufuhren, welches allerdings nicht den Europaischen Vergaberichtlinien unterfallt. Folgerichtig sind unverzichtbar:
Ausschreibung (alle Verfahren zulassig)
Vorherige Veroeffentlichung (Transparenz)
Beteiligung mehrerer Bieter und deren Gleichbehandlung
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - OEffentliches Recht / Sonstiges, Note: - , Ostfalia Hochschule fur angewandte Wissenschaften Fachhochschule Braunschweig/Wolfenbuttel (Institut fur Europaisches und Internationales Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Europaisches Vergaberecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gemass Art. 17 der neuen EU-Vergabekoordinierungsrichtlinie 2004/18/EG (VKR) und ebenso nach Art. 18 der Europaischen Richtlinie 2004/17/EG (SKR) sind Dienstleistungskonzessionen vom Geltungsbereich des sekundaren Europaischen Vergaberechts, insbesondere von der Anwendung der o. g. Europaischen Vergaberichtlinien, ausgenommen. Dennoch hat ein oeffentlicher Auftraggebernach gemass der Rechtsprechung des Europaischen Gerichtshofes das Diskriminierungsverbot, das Transparenzgebot, das Gebot der Wettbewerbsoffenheit und die Moeglichkeit der Nachprufung, alles Grundsatze des Europaischen Primarrechtes, bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen einzuhalten. Gemass dem Urteil vom 13.10.2005 des EuGH ist im Fall der Vergabe einer Dienstleistungskonzession eine Ausschreibung erforderlich, um den Anforderungen der Art. 49 (Niederlassungsrecht) und Art. 56 (Dienstleistungsfreiheit) des AEUV und den Grundsatzen der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Transparenz Rechnung zu tragen. Letztlich fuhrt die Rechtsprechung des EuGH doch zur Verpflichtung, ein Vergabeverfahren durchzufuhren, welches allerdings nicht den Europaischen Vergaberichtlinien unterfallt. Folgerichtig sind unverzichtbar:
Ausschreibung (alle Verfahren zulassig)
Vorherige Veroeffentlichung (Transparenz)
Beteiligung mehrerer Bieter und deren Gleichbehandlung