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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 3, Ruhr-Universitat Bochum (Rechtsgeschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Beruf des Henkers durchlief anfangs eine unruhige Zeit Es gab keinen berufsmassigen Scharfrichter bis zum 13. Jahrhundert. Ein Anlass fur das anfangliche Desinteresse am Henkerberuf war nicht nur der blutige Beruf, sondern auch dass die Todesstrafen bis zu den Landfrieden die Ausnahme darstellten. Am Ende des Spatmittelalters hatte nahezu jede groessere Stadt einen eigenen Henker. Tabuisierung und Ambivalenz fuhrten zur Zwiespaltigkeit Der Henkerberuf galt als ‘unrein’ und ‘unehrlich’ und war ein unbeliebter Beruf. Den Stammhaltern von Henkern stand bis Anfang des 18. Jahrhunderts kein anderer Berufsweg offen. Doch dieser Teil des Fluches nahmen die Reichsgesetze der Jahre 1731 und 1772 von der Henkersfamilie, indem sie jene Kinder und Enkel fur ehrlich erklarten. Zu den direkten Aufgaben des Scharfrichters gehoerten die Todes- und Leibesstrafen. Art und Form der Hinrichtung orientierte sich an der Gefahrlichkeit und der Schwere des Vergehens. Die Folge war, dass es mehrere Arten von Hinrichtungen gegeben haben muss: Enthauptungen, Lebendigbegraben, Pfahlen, Radern, Verbrennen und Vierteilen. Dazu kamen Koerper- und Ehrenstrafen sowie die Durchfuhrung der peinlichen Befragung oder Folter. Daneben musste er auch oft unangenehme Nebenaufgaben ubernehmen: z. B. Kloakenreinigung, die Bestattung von Selbstmoerdern, die Aufsicht uber die Prostituierten sowie beanstandete Bucher zu verbrennen. Ein eigenartiger Gegensatz bestand in der haufig vorkommenden Verbindung von Scharfrichter und Heilkundigem: Er nahm das Leben, qualte die Gesetzesbrecher, doch dem anderen half er als fachmannischer und anerkannter Arzt und Chirurge. Die Hinrichtung war vereinzelt ein Schauspiel. Die Hinrichtung sollte ein wurdevoller, erhebender Akt mit erzieherischer Wirkung auf die OEffentlichkeit sein.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Rechtsphilosophie, Rechtssoziologie, Rechtsgeschichte, Note: 3, Ruhr-Universitat Bochum (Rechtsgeschichte), Sprache: Deutsch, Abstract: Der Beruf des Henkers durchlief anfangs eine unruhige Zeit Es gab keinen berufsmassigen Scharfrichter bis zum 13. Jahrhundert. Ein Anlass fur das anfangliche Desinteresse am Henkerberuf war nicht nur der blutige Beruf, sondern auch dass die Todesstrafen bis zu den Landfrieden die Ausnahme darstellten. Am Ende des Spatmittelalters hatte nahezu jede groessere Stadt einen eigenen Henker. Tabuisierung und Ambivalenz fuhrten zur Zwiespaltigkeit Der Henkerberuf galt als ‘unrein’ und ‘unehrlich’ und war ein unbeliebter Beruf. Den Stammhaltern von Henkern stand bis Anfang des 18. Jahrhunderts kein anderer Berufsweg offen. Doch dieser Teil des Fluches nahmen die Reichsgesetze der Jahre 1731 und 1772 von der Henkersfamilie, indem sie jene Kinder und Enkel fur ehrlich erklarten. Zu den direkten Aufgaben des Scharfrichters gehoerten die Todes- und Leibesstrafen. Art und Form der Hinrichtung orientierte sich an der Gefahrlichkeit und der Schwere des Vergehens. Die Folge war, dass es mehrere Arten von Hinrichtungen gegeben haben muss: Enthauptungen, Lebendigbegraben, Pfahlen, Radern, Verbrennen und Vierteilen. Dazu kamen Koerper- und Ehrenstrafen sowie die Durchfuhrung der peinlichen Befragung oder Folter. Daneben musste er auch oft unangenehme Nebenaufgaben ubernehmen: z. B. Kloakenreinigung, die Bestattung von Selbstmoerdern, die Aufsicht uber die Prostituierten sowie beanstandete Bucher zu verbrennen. Ein eigenartiger Gegensatz bestand in der haufig vorkommenden Verbindung von Scharfrichter und Heilkundigem: Er nahm das Leben, qualte die Gesetzesbrecher, doch dem anderen half er als fachmannischer und anerkannter Arzt und Chirurge. Die Hinrichtung war vereinzelt ein Schauspiel. Die Hinrichtung sollte ein wurdevoller, erhebender Akt mit erzieherischer Wirkung auf die OEffentlichkeit sein.