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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
DaB diese Arbeit auBer vielleicht der zusammenhangen- den Darstellung einiger bisher wenig beachteter Erscheinungen den Fachgenossen wesentlich Neues bieten kann, dad nicht erwartet werden. Aber die uns Technikern durch ihre Be- schaftigung mit dem Erfinderrecht nahestehenden Juristen werden darin einige Auffassungen vertreten finden, in denen ich von dem abweiche, was sie bisher vorgetragen haben. Wenn ihre Analysen des Erfindungsbegriffs noch nicht be- friedigt haben, so trifft die Schuld sicher weit weniger sie selbst, als vielmehr die Techniker. Denn die Juristen haben stets ihr Bestes gegeben, aber da ihre Erkenntnisquellen im wesentlichen auf H6rensagen und die Forderungen der Rechts- praxis beschrankt bleiben muBten, so ist ihre Arbeit not- wendig ein logisches Gerippe geblieben und sie selbst haben es ja an Aufforderungen an die Techniker nicht fehlen lassen, nunmehr aus ihrer Welt der Werkstatten, der Hiitten und Gruben das Leben hineinzutragen. Die wenigen Techniker, die dieser Einladung gefolgt sind, haben indessen kaum etwas Neues gebracht, wohl hauptsachlich deshalb, wei! sie geglaubt haben, auf demselben Wege weiterzukommen, den jene schon gebahnt hatten, anstatt die Frage aus ihrer eigenen Stellung heraus anzugreifen. So schien mir der Versuch nicht aus- sichtslos, einmal die doch in Wirklichkeit nur sekundare Frage der Patentfahigkeit aus der Betrachtung des Erfindungs- begriffs vollstandig auszuscheiden, und dasjenige systematisch zusammenzustellen, was wir unmittelbar aus dem Leben lernen k6nnen. Vorwort.
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DaB diese Arbeit auBer vielleicht der zusammenhangen- den Darstellung einiger bisher wenig beachteter Erscheinungen den Fachgenossen wesentlich Neues bieten kann, dad nicht erwartet werden. Aber die uns Technikern durch ihre Be- schaftigung mit dem Erfinderrecht nahestehenden Juristen werden darin einige Auffassungen vertreten finden, in denen ich von dem abweiche, was sie bisher vorgetragen haben. Wenn ihre Analysen des Erfindungsbegriffs noch nicht be- friedigt haben, so trifft die Schuld sicher weit weniger sie selbst, als vielmehr die Techniker. Denn die Juristen haben stets ihr Bestes gegeben, aber da ihre Erkenntnisquellen im wesentlichen auf H6rensagen und die Forderungen der Rechts- praxis beschrankt bleiben muBten, so ist ihre Arbeit not- wendig ein logisches Gerippe geblieben und sie selbst haben es ja an Aufforderungen an die Techniker nicht fehlen lassen, nunmehr aus ihrer Welt der Werkstatten, der Hiitten und Gruben das Leben hineinzutragen. Die wenigen Techniker, die dieser Einladung gefolgt sind, haben indessen kaum etwas Neues gebracht, wohl hauptsachlich deshalb, wei! sie geglaubt haben, auf demselben Wege weiterzukommen, den jene schon gebahnt hatten, anstatt die Frage aus ihrer eigenen Stellung heraus anzugreifen. So schien mir der Versuch nicht aus- sichtslos, einmal die doch in Wirklichkeit nur sekundare Frage der Patentfahigkeit aus der Betrachtung des Erfindungs- begriffs vollstandig auszuscheiden, und dasjenige systematisch zusammenzustellen, was wir unmittelbar aus dem Leben lernen k6nnen. Vorwort.