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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Im inner space 1 tauchen ebenso wie im Weltraum, dem outer space, schwie- rige Abgrenzungsprobleme auf. Fast so umstritten wie die seewartige Fest- landsockelgrenze ist die Grenze zwischen nationalem Luftraum und dem Weltraum 2. Wahrend aber hier die Probleme aus praktischen Grunden weni- ger dringend erscheinen, wird die seewartige Festlandsockelbegrenzung von den verschiedensten Seiten als Angelpunkt einer zukunftigen Seerechtsord- nung bezeichnet. Die leidige Grenzfrage droht grossartige wie nuchtern bescheidene Vorstellungen von der kunftigen rechtlichen Ordnung der Meere in den Bereich des Spekulativen zu rucken. Die mit Enthusiasmus eingeleite- ten Bemuhungen im Rahmen der UN zur Internationalisierung des Meeres- bodens hangen ohne Loesung dieser Frage in der Luft. Die von allen Staaten geteilte Auffassung, dass es jenseits der nationalen Unterwassergebiete Be- reiche gabe, die das common heritage of mankind seien, erscheint so lange belanglos, wie nicht geklart ist, wo dieser Bereich beginnt. Die Entwicklung im Rahmen des UN-Meeresbodenausschusses schien eine Loesung anzudeuten: das Aufgehen des Festlandsockels im Konzept der 200 sm-Wirtschaftszone. Diese Zone, die in jeder ihrer vorgeschlagenen Aus- gestaltungen weite Teile des Meeresbodens und der Wassersaule unter die Kontrolle der Kustenstaaten stellt, hatte der Preis fur die fehlende Be- stimmtheit der nationalen seewartigen Grenze sein koennen. Es zeigte sich jedoch schon vor der 3. UN-Seerechtskonferenz, dass Staaten, die meinten, durch die FSK weitergehende Rechte erworben zu haben, nicht bereit sind, darauf zu verzichten.
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Im inner space 1 tauchen ebenso wie im Weltraum, dem outer space, schwie- rige Abgrenzungsprobleme auf. Fast so umstritten wie die seewartige Fest- landsockelgrenze ist die Grenze zwischen nationalem Luftraum und dem Weltraum 2. Wahrend aber hier die Probleme aus praktischen Grunden weni- ger dringend erscheinen, wird die seewartige Festlandsockelbegrenzung von den verschiedensten Seiten als Angelpunkt einer zukunftigen Seerechtsord- nung bezeichnet. Die leidige Grenzfrage droht grossartige wie nuchtern bescheidene Vorstellungen von der kunftigen rechtlichen Ordnung der Meere in den Bereich des Spekulativen zu rucken. Die mit Enthusiasmus eingeleite- ten Bemuhungen im Rahmen der UN zur Internationalisierung des Meeres- bodens hangen ohne Loesung dieser Frage in der Luft. Die von allen Staaten geteilte Auffassung, dass es jenseits der nationalen Unterwassergebiete Be- reiche gabe, die das common heritage of mankind seien, erscheint so lange belanglos, wie nicht geklart ist, wo dieser Bereich beginnt. Die Entwicklung im Rahmen des UN-Meeresbodenausschusses schien eine Loesung anzudeuten: das Aufgehen des Festlandsockels im Konzept der 200 sm-Wirtschaftszone. Diese Zone, die in jeder ihrer vorgeschlagenen Aus- gestaltungen weite Teile des Meeresbodens und der Wassersaule unter die Kontrolle der Kustenstaaten stellt, hatte der Preis fur die fehlende Be- stimmtheit der nationalen seewartigen Grenze sein koennen. Es zeigte sich jedoch schon vor der 3. UN-Seerechtskonferenz, dass Staaten, die meinten, durch die FSK weitergehende Rechte erworben zu haben, nicht bereit sind, darauf zu verzichten.