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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Neueste Geschichte, Europaische Einigung, Note: 2, Philipps-Universitat Marburg (Fachbereich Neuere und Neuste Geschichte), Veranstaltung: PS: Die Abtreibungsdiskussion: ein historischer UEberblick, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 1852 trat das oesterreichische Strafgesetzbuch in Kraft, dass allerdings nur eine Neuausgabe des StGB von 1803 war. In ihm waren unter anderem die 144ff 1 festgehalten, die sich auf den Schwangerschaftsabbruch bezogen. Trotz dieser Gesetze stieg die Dunkelziffer der Abtreibungen in den Folgejahren. Deshalb entstanden im Jahr 1934 344 und 357a und 1937 das Bundesgesetz zum Schutze des keimenden Lebens um den Abbruchen entgegenzuwirken.2 Diese blieben bis auf das Bundesgesetz zum Schutze des keimenden Lebens , das nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr in das Gesetz aufgenommen wurde3, bis 1975 bestehen. Trotz heftiger Kritik einzelner Organisationen, die eine Liberalisierung des Gesetzes forderten, wie auch der 1919 gegrundete Bund gegen den Mutterschaftszwang und den rassenhygienischen Gesetzen der Deutschen in den Jahren des Zweiten Weltkrieges, anderte sich daran nichts. Die Fristenregelung, die am 1.1.1975 in Kraft trat, legalisiert eine Abtreibung in den ersten drei Monaten, da in diesem Zeitraum eine Abtreibung fur die Mutter weniger gefahrlich sei als spater. Weiterhin erlaubte sie die Abtreibung zwischen dem vierten und sechsten Monat, im Falle einer Medizinische-, Eugenische- oder einer Unmundigkeitsindikation und vom siebten bis neunten Monat, wenn eine unabwendbare Lebensgefahr fur die Mutter besteht. Wie war und ist die Stellung der Frau in der Alpenrepublik und wie reagierte ihre Bevoelkerung, deren Politiker und AErzte, aber vor allem die Kirche auf die legislativen Regelungen? Diesen Fragen wird sich hier gewidmet.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2001 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Neueste Geschichte, Europaische Einigung, Note: 2, Philipps-Universitat Marburg (Fachbereich Neuere und Neuste Geschichte), Veranstaltung: PS: Die Abtreibungsdiskussion: ein historischer UEberblick, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Im Jahr 1852 trat das oesterreichische Strafgesetzbuch in Kraft, dass allerdings nur eine Neuausgabe des StGB von 1803 war. In ihm waren unter anderem die 144ff 1 festgehalten, die sich auf den Schwangerschaftsabbruch bezogen. Trotz dieser Gesetze stieg die Dunkelziffer der Abtreibungen in den Folgejahren. Deshalb entstanden im Jahr 1934 344 und 357a und 1937 das Bundesgesetz zum Schutze des keimenden Lebens um den Abbruchen entgegenzuwirken.2 Diese blieben bis auf das Bundesgesetz zum Schutze des keimenden Lebens , das nach dem Zweiten Weltkrieg nicht mehr in das Gesetz aufgenommen wurde3, bis 1975 bestehen. Trotz heftiger Kritik einzelner Organisationen, die eine Liberalisierung des Gesetzes forderten, wie auch der 1919 gegrundete Bund gegen den Mutterschaftszwang und den rassenhygienischen Gesetzen der Deutschen in den Jahren des Zweiten Weltkrieges, anderte sich daran nichts. Die Fristenregelung, die am 1.1.1975 in Kraft trat, legalisiert eine Abtreibung in den ersten drei Monaten, da in diesem Zeitraum eine Abtreibung fur die Mutter weniger gefahrlich sei als spater. Weiterhin erlaubte sie die Abtreibung zwischen dem vierten und sechsten Monat, im Falle einer Medizinische-, Eugenische- oder einer Unmundigkeitsindikation und vom siebten bis neunten Monat, wenn eine unabwendbare Lebensgefahr fur die Mutter besteht. Wie war und ist die Stellung der Frau in der Alpenrepublik und wie reagierte ihre Bevoelkerung, deren Politiker und AErzte, aber vor allem die Kirche auf die legislativen Regelungen? Diesen Fragen wird sich hier gewidmet.