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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule Reutlingen (Produktionsmanagement), Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, 14 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1 Einfuhrende Betrachtung Das Hauptziel der Europaischen Gemeinschaft ist die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, in dem Handelshemmnisse abgebaut werden sollen. Die Grundfreiheiten bilden die Stutzpfeiler der gemeinschaftsrechtlichen Wirtschaftsverfassung (Art. 2 EGV). Der EG-Vertrag unterscheidet zwischen Warenverkehrsfreiheit (Art. 23-31 EGV), Arbeitnehmerfreizugigkeit (Art. 39-42 EGV), Niederlassungsfreiheit (Art. 43-48 EGV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 49-55 EGV) und Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 56-60 EGV), die jeweils Teilbereiche von Wirtschaftsaktivitaten mit grenzuberschreitendem Bezug schutzen. Die Warenverkehrsfreiheit verbietet Ein- und Ausfuhrbeschrankungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung und sichert somit den freien Warenhandel. Die Arbeitnehmerfreizugigkeit raumt den Unionsburgern innerhalb der EG Einreise- und Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der freien Wahl eines Arbeitsplatzes ein. Die Niederlassungsfreiheit bietet den Selbstandigen die Moeglichkeit ihren Unternehmensstandort frei, nach optimalen Standortfaktoren, zu wahlen. Die Dienstleistungsfreiheit schutzt sowohl Dienstleistungserbringer als auch -empfanger bei grenzuberschreitender Inanspruchnahme. Die Kapitalverkehrsfreiheit ermoeglicht die grenzuberschreitende Transaktion von Geld und Anlagewerten. Die Zahlungsverkehrsfreiheit bezieht sich auf die Erfullung von Verbindlichkeiten.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Europarecht, Voelkerrecht, Internationales Privatrecht, Note: 1,0, Hochschule Reutlingen (Produktionsmanagement), Veranstaltung: Internationales Wirtschaftsrecht, 14 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: 1 Einfuhrende Betrachtung Das Hauptziel der Europaischen Gemeinschaft ist die Errichtung eines gemeinsamen Marktes, in dem Handelshemmnisse abgebaut werden sollen. Die Grundfreiheiten bilden die Stutzpfeiler der gemeinschaftsrechtlichen Wirtschaftsverfassung (Art. 2 EGV). Der EG-Vertrag unterscheidet zwischen Warenverkehrsfreiheit (Art. 23-31 EGV), Arbeitnehmerfreizugigkeit (Art. 39-42 EGV), Niederlassungsfreiheit (Art. 43-48 EGV), Dienstleistungsfreiheit (Art. 49-55 EGV) und Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs (Art. 56-60 EGV), die jeweils Teilbereiche von Wirtschaftsaktivitaten mit grenzuberschreitendem Bezug schutzen. Die Warenverkehrsfreiheit verbietet Ein- und Ausfuhrbeschrankungen sowie Massnahmen gleicher Wirkung und sichert somit den freien Warenhandel. Die Arbeitnehmerfreizugigkeit raumt den Unionsburgern innerhalb der EG Einreise- und Aufenthaltsrechte im Zusammenhang mit der freien Wahl eines Arbeitsplatzes ein. Die Niederlassungsfreiheit bietet den Selbstandigen die Moeglichkeit ihren Unternehmensstandort frei, nach optimalen Standortfaktoren, zu wahlen. Die Dienstleistungsfreiheit schutzt sowohl Dienstleistungserbringer als auch -empfanger bei grenzuberschreitender Inanspruchnahme. Die Kapitalverkehrsfreiheit ermoeglicht die grenzuberschreitende Transaktion von Geld und Anlagewerten. Die Zahlungsverkehrsfreiheit bezieht sich auf die Erfullung von Verbindlichkeiten.