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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule Hannover, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Jahren sind die Zahlen von zu betreuenden Unbegleiteten Minderjahrigen Fluchtlingen rucklaufig. Dies liegt an der Zunahme von Einreise- und Ausreiseerschwernissen, erschwerten Aufenthaltsbedingungen sowie einer steigenden Zahl an Abschiebungen. Doch wieso mussen Kinder und Jugendliche ihre Heimat uberhaupt verlassen? Und was passiert mit ihnen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland erreicht haben? In vielen Internationalen Gesetzen steht geschrieben, dass gerade Fluchtlingskindern ein besonderer Schutz sowie Foerdermassnahmen zustehen. Doch aufgrund der Vorbehaltserklarung der Bundesrepublik gegenuber der UN-Kinderrechtskonvention wird die besondere Schutzbedurftigkeit unbegleiteter minderjahriger Fluchtlinge nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn die Bundesrepublik hat erklart, dass die Konvention keine unmittelbare innerstaatliche Anwendung findet und zudem nicht die Rechte der Bundesrepublik, Gesetzte und Verordnungen uber die Einreise oder den Aufenthalt zu erlassen, beschrankt. Demnach hat das Auslanderrecht Vorrang vor der UN-Kinderrechtskonvention. Schon mehrfach wurde die Bundesrepublik aufgeforderte ihre Vorbehaltserklarung gegenuber der Konvention zuruckzunehmen. Zuletzt forderten Die Grunen zum 15. Bestehen der UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 2006, dass die Bundesregierung die Kinderrechte vorbehaltlos umsetzt. Das Kindeswohl muss generell Vorrang vor auslanderrechtlichen Aspekten haben. Bundesweit gibt es bis jetzt keine Einheitlichkeit im Umgang mit minderjahrigen Fluchtlingen. Beim Asylentscheid treffen die Einzelentscheider des Bundesamtes und die Richter unterschiedliche Entscheidungen, wobei das Kindeswohl nicht immer berucksichtigt wird. So erreichen Fluchtlinge die Volljahrigkeit angeblich fruher als deutsche Jugendliche. Minderjahrige Fluchtlinge haben oftma
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Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Sozialpadagogik / Sozialarbeit, Note: 1,0, Hochschule Hannover, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Seit Jahren sind die Zahlen von zu betreuenden Unbegleiteten Minderjahrigen Fluchtlingen rucklaufig. Dies liegt an der Zunahme von Einreise- und Ausreiseerschwernissen, erschwerten Aufenthaltsbedingungen sowie einer steigenden Zahl an Abschiebungen. Doch wieso mussen Kinder und Jugendliche ihre Heimat uberhaupt verlassen? Und was passiert mit ihnen, wenn sie die Bundesrepublik Deutschland erreicht haben? In vielen Internationalen Gesetzen steht geschrieben, dass gerade Fluchtlingskindern ein besonderer Schutz sowie Foerdermassnahmen zustehen. Doch aufgrund der Vorbehaltserklarung der Bundesrepublik gegenuber der UN-Kinderrechtskonvention wird die besondere Schutzbedurftigkeit unbegleiteter minderjahriger Fluchtlinge nicht ausreichend Rechnung getragen. Denn die Bundesrepublik hat erklart, dass die Konvention keine unmittelbare innerstaatliche Anwendung findet und zudem nicht die Rechte der Bundesrepublik, Gesetzte und Verordnungen uber die Einreise oder den Aufenthalt zu erlassen, beschrankt. Demnach hat das Auslanderrecht Vorrang vor der UN-Kinderrechtskonvention. Schon mehrfach wurde die Bundesrepublik aufgeforderte ihre Vorbehaltserklarung gegenuber der Konvention zuruckzunehmen. Zuletzt forderten Die Grunen zum 15. Bestehen der UN-Kinderrechtskonvention am 5. April 2006, dass die Bundesregierung die Kinderrechte vorbehaltlos umsetzt. Das Kindeswohl muss generell Vorrang vor auslanderrechtlichen Aspekten haben. Bundesweit gibt es bis jetzt keine Einheitlichkeit im Umgang mit minderjahrigen Fluchtlingen. Beim Asylentscheid treffen die Einzelentscheider des Bundesamtes und die Richter unterschiedliche Entscheidungen, wobei das Kindeswohl nicht immer berucksichtigt wird. So erreichen Fluchtlinge die Volljahrigkeit angeblich fruher als deutsche Jugendliche. Minderjahrige Fluchtlinge haben oftma