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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Universitat Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: Eltern Haften fur ihre Kinder? Auf vielen Baustellen und anderen gefahrlichen Orten entfaltet dieser Hinweis rechtlich kaum eine Wirkung, da Eltern grundsatzlich nur im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haften und es daruber hinaus einen Bereich gibt, in dem der Minderjahrige ohne Aufsicht handelt und moeglicherweise gegen Rechtsnormen verstoesst, ohne dass dies den Eltern angelastet werden kann. Zwar bedeutet Aufsicht, den Aufsichtsbedurftigen zu beobachten und zu uberwachen, zu belehren und aufzuklaren, falls erforderlich bezuglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen, die Aufsichtspflicht der Eltern hat sich aber auch nach den konkreten Umstanden des Einzelfalles und dem zu richten, was verstandigen Eltern in der konkreten Situation zuzumuten ist . Eine UEberwachung auf Schritt und Tritt sowie eine standige Kontrolle des Aufenthaltsortes durch die Eltern in bestimmten Zeitabschnitten wie bei einem Kleinkind verbietet sich dagegen . Inwiefern man nun das oben genannte Grunddogma elterlicher Aufsichtspflichten auf diesen neuen Gefahrenherd (ein mit dem Internet verbundener Computer steht - haftungsrechtlich - einem gefahrlichen Gegenstand gleich ) ubertragen kann, d.h. ob und in welchen Umfang Aufsichts- und UEberwachungspflichten fur den hauseigenen Internetanschluss bestehen, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt. Es sind allerdings eindeutige Tendenzen festzustellen, welche eine Erweiterung dieser Pflichten und damit auch der Haftung von Internetanschlussinhabern nach sich ziehen. Diese sind - anlasslich der kurzlich getroffenen Entscheidung des OLG Koeln, in der die Inhaberin eines Internetanschlusses fur unerlaubte Musikdownloads ihres Ehemanns und ihrer Kinder haftbar gemacht wurde - einer genaueren Beobachtung zu unterstellen. In II) soll dieser Aufsatz einen UEberblick da
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Wissenschaftlicher Aufsatz aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Universitat Passau, Sprache: Deutsch, Abstract: Eltern Haften fur ihre Kinder? Auf vielen Baustellen und anderen gefahrlichen Orten entfaltet dieser Hinweis rechtlich kaum eine Wirkung, da Eltern grundsatzlich nur im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht haften und es daruber hinaus einen Bereich gibt, in dem der Minderjahrige ohne Aufsicht handelt und moeglicherweise gegen Rechtsnormen verstoesst, ohne dass dies den Eltern angelastet werden kann. Zwar bedeutet Aufsicht, den Aufsichtsbedurftigen zu beobachten und zu uberwachen, zu belehren und aufzuklaren, falls erforderlich bezuglich seines Verhaltens zu leiten und zu beeinflussen, die Aufsichtspflicht der Eltern hat sich aber auch nach den konkreten Umstanden des Einzelfalles und dem zu richten, was verstandigen Eltern in der konkreten Situation zuzumuten ist . Eine UEberwachung auf Schritt und Tritt sowie eine standige Kontrolle des Aufenthaltsortes durch die Eltern in bestimmten Zeitabschnitten wie bei einem Kleinkind verbietet sich dagegen . Inwiefern man nun das oben genannte Grunddogma elterlicher Aufsichtspflichten auf diesen neuen Gefahrenherd (ein mit dem Internet verbundener Computer steht - haftungsrechtlich - einem gefahrlichen Gegenstand gleich ) ubertragen kann, d.h. ob und in welchen Umfang Aufsichts- und UEberwachungspflichten fur den hauseigenen Internetanschluss bestehen, wird in der Rechtsprechung recht unterschiedlich beurteilt. Es sind allerdings eindeutige Tendenzen festzustellen, welche eine Erweiterung dieser Pflichten und damit auch der Haftung von Internetanschlussinhabern nach sich ziehen. Diese sind - anlasslich der kurzlich getroffenen Entscheidung des OLG Koeln, in der die Inhaberin eines Internetanschlusses fur unerlaubte Musikdownloads ihres Ehemanns und ihrer Kinder haftbar gemacht wurde - einer genaueren Beobachtung zu unterstellen. In II) soll dieser Aufsatz einen UEberblick da