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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Osnabr ck (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftspr fung/Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Arbeitgeber haben f nf M glichkeiten zur Durchf hrung der bAV: Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterst tzungskassen, Pensionsfonds und die Direktzusage. Eben diese letztgenannte Direktzusage f hrt bei Unternehmen zu erheblichen bilanziellen Belastungen. F r Direktzusagen, die nach dem 01.01.87 erworben wurden, m ssen handelsrechtlich R ckstellungen gebildet werden. Die hier zu bildenden R ckstellungen fallen unter den Punkt der R ckstellungen f r ungewisse Verbindlichkeiten, da h he und Zeitpunkt der Leistung bei Erteilung einer Zusage i.d. Regel nicht bekannt sind. Bisher haben Arbeitgeber zu 90% das in
6a EStG vorgeschriebene steuerliche Teilwertverfahren zu Ermittlung der R ckstellungen auch in die Handelsbilanz mit bernommen. Seit der Einf hrung des BilMoG ist dies grds. nicht mehr zul ssig. Es wird aber auch kein Verfahren vorgeschrieben. Es kommt ab der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts zu erheblichen unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz. Zuk nftig wird der Zinssatz von der deutschen Bundesbank der zur Ermittlung des Barwertes notwendig ist bekannt gegeben. Ein statischer Wert wie im Teilwertverfahren ist damit nicht mehr m glich. Auch wurde der Begriff R ckzahlungsbetrag durch Erf llungsbetrag im HGB ersetzt. Somit sind zuk nftig Preis- und Kostensteigerungen sowie Fluktuationen bei der Bewertung von Pensionsr ckstellungen mit einzubeziehen. Dies ist ein in Kauf genommener Versto gegen das in den GoB enthaltenen Stichtagprinzip. Steuerrechtlich wird daran festgehalten. Es wird dadurch zu einer Erh hung der handelsrechtlichen Pensionsr ckstellungen kommen.Die erh hte Belastung der Zuf hrung wird aber durch die M glichkeit den Unterschiedsbetrag in 15 Jahren anzusammeln abgemildert. Bei dem Ausweis der Pensionsverp
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Bachelorarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Osnabr ck (Wirtschaftsrecht), Veranstaltung: Wirtschaftspr fung/Steuerrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Arbeitgeber haben f nf M glichkeiten zur Durchf hrung der bAV: Direktversicherungen, Pensionskassen, Unterst tzungskassen, Pensionsfonds und die Direktzusage. Eben diese letztgenannte Direktzusage f hrt bei Unternehmen zu erheblichen bilanziellen Belastungen. F r Direktzusagen, die nach dem 01.01.87 erworben wurden, m ssen handelsrechtlich R ckstellungen gebildet werden. Die hier zu bildenden R ckstellungen fallen unter den Punkt der R ckstellungen f r ungewisse Verbindlichkeiten, da h he und Zeitpunkt der Leistung bei Erteilung einer Zusage i.d. Regel nicht bekannt sind. Bisher haben Arbeitgeber zu 90% das in
6a EStG vorgeschriebene steuerliche Teilwertverfahren zu Ermittlung der R ckstellungen auch in die Handelsbilanz mit bernommen. Seit der Einf hrung des BilMoG ist dies grds. nicht mehr zul ssig. Es wird aber auch kein Verfahren vorgeschrieben. Es kommt ab der erstmaligen Anwendung des neuen Rechts zu erheblichen unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz. Zuk nftig wird der Zinssatz von der deutschen Bundesbank der zur Ermittlung des Barwertes notwendig ist bekannt gegeben. Ein statischer Wert wie im Teilwertverfahren ist damit nicht mehr m glich. Auch wurde der Begriff R ckzahlungsbetrag durch Erf llungsbetrag im HGB ersetzt. Somit sind zuk nftig Preis- und Kostensteigerungen sowie Fluktuationen bei der Bewertung von Pensionsr ckstellungen mit einzubeziehen. Dies ist ein in Kauf genommener Versto gegen das in den GoB enthaltenen Stichtagprinzip. Steuerrechtlich wird daran festgehalten. Es wird dadurch zu einer Erh hung der handelsrechtlichen Pensionsr ckstellungen kommen.Die erh hte Belastung der Zuf hrung wird aber durch die M glichkeit den Unterschiedsbetrag in 15 Jahren anzusammeln abgemildert. Bei dem Ausweis der Pensionsverp