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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage, ob ein Arbeitnehmer Deutsch spricht oder nicht, hangt nicht mit der Beherrschung seines Berufes oder der Qualitat seiner Arbeit zusammen. Jedoch ist es unumstritten, dass in der Arbeitswelt besonders die Teamfahigkeit einen hohen Stellenwert bekommen hat. Um aber in einem Team funktionieren zu koennen, muss man sich verstandigen koennen, der Stumme lernt die Gebardensprache, schwerstbehinderte Menschen kommunizieren uber den Computer o.a. Die Anforderungen an die Arbeitnehmer steigen standig, Arbeitsschutzbestimmungen werden spezifischer, Bedienungsanleitungen komplizierter. Der Arbeitnehmer unterschreibt beispielsweise fur eine Arbeitsschutzbelehrung, der Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass er diese verstanden hat. Es ist sicherlich nicht zumutbar, diese Belehrungen allen Arbeitnehmern in der Landessprache anzubieten. Werden sie nicht verstanden gefahrden die Arbeiter nicht nur sich selbst, sondern auch andere Mit-arbeiter oder Kunden. Inwieweit diese in der Einleitung aufgestellte These auch durch die aktuelle Gesetzgebung untermauert werden kann, soll in der nachfolgenden Arbeit untersucht werden.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 2,3, Hochschule Schmalkalden, ehem. Fachhochschule Schmalkalden, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Frage, ob ein Arbeitnehmer Deutsch spricht oder nicht, hangt nicht mit der Beherrschung seines Berufes oder der Qualitat seiner Arbeit zusammen. Jedoch ist es unumstritten, dass in der Arbeitswelt besonders die Teamfahigkeit einen hohen Stellenwert bekommen hat. Um aber in einem Team funktionieren zu koennen, muss man sich verstandigen koennen, der Stumme lernt die Gebardensprache, schwerstbehinderte Menschen kommunizieren uber den Computer o.a. Die Anforderungen an die Arbeitnehmer steigen standig, Arbeitsschutzbestimmungen werden spezifischer, Bedienungsanleitungen komplizierter. Der Arbeitnehmer unterschreibt beispielsweise fur eine Arbeitsschutzbelehrung, der Arbeitgeber muss davon ausgehen, dass er diese verstanden hat. Es ist sicherlich nicht zumutbar, diese Belehrungen allen Arbeitnehmern in der Landessprache anzubieten. Werden sie nicht verstanden gefahrden die Arbeiter nicht nur sich selbst, sondern auch andere Mit-arbeiter oder Kunden. Inwieweit diese in der Einleitung aufgestellte These auch durch die aktuelle Gesetzgebung untermauert werden kann, soll in der nachfolgenden Arbeit untersucht werden.