Readings Newsletter
Become a Readings Member to make your shopping experience even easier.
Sign in or sign up for free!
You’re not far away from qualifying for FREE standard shipping within Australia
You’ve qualified for FREE standard shipping within Australia
The cart is loading…
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 2,0, Otto-Friedrich-Universitat Bamberg (Geschichte), Veranstaltung: Partnerschaftskonzepte im Wandel, Die Ehe im Fruh- und Hochmittelalter, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufteilung der Macht um das fruhmittelalterliche Reich findet zwischen der Kirche, dem Herrscher und den Adelsverbanden statt. Zu Letzteren gehoren im Fruhmittelalter die Konra-diner. Otto von Hammerstein ist der einzige volljahrige Erbe, der die Linie der Konradiner weiterfuhren kann. Er vereint nach dem Tod seiner Verwandten und durch die Ehe mit Irm-gard Besitztumer in der Wetterau, in Franken, im Engersgau und die Burg Hammerstein unter sich. Diese geben ihm eine sichere Machtstellung in dem mittelalterlichen Herrschaftsgefuge. Sowohl die geistliche als auch die weltliche Autoritat verlangen 1008 wiederholt die Exkom-munikation des Ehepaares auf Grund zu naher Verwandtschaft. Die Ehe im Fruhmittelalter unterliegt genauen kirchlichen und politischen Vorstellungen. Getragen von einem traditio-nell, aber durftig schriftlich uberlieferten Recht ergibt sich die Vorstellung von der Ehe mit Ge- und Verboten. Nicht zuletzt sollen die Gesetze der Kirche, die Gebote Gottes, auf Erden durchgesetzt werden. Wahrend der Herrschaft Heinrichs II. (1002-1024) kommt es zu einem auffalligen Interesse der weltlichen Autoritat an kirchenpolitischen Entscheidungen. Durch verschiedene Synodalbeschlusse seitens des Herrschers wird zu Beginn des elften Jahrhun-derts die Verwandtschaftsehe fur unrechtmaig erklart. Eine solche gilt folglich als matri-monium illicitum et irritum . Es zeichnet sich deutlich die beginnende Entwicklung des Ehe-rechts ab. Dieses bildet sich durch einzelne Prazedenzfalle heraus, wie etwa der Rechtsstreit um die Ehe von Otto und Irmgard von Hammerstein.
$9.00 standard shipping within Australia
FREE standard shipping within Australia for orders over $100.00
Express & International shipping calculated at checkout
Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Geschichte Europa - and. Lander - Mittelalter, Fruhe Neuzeit, Note: 2,0, Otto-Friedrich-Universitat Bamberg (Geschichte), Veranstaltung: Partnerschaftskonzepte im Wandel, Die Ehe im Fruh- und Hochmittelalter, 24 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Aufteilung der Macht um das fruhmittelalterliche Reich findet zwischen der Kirche, dem Herrscher und den Adelsverbanden statt. Zu Letzteren gehoren im Fruhmittelalter die Konra-diner. Otto von Hammerstein ist der einzige volljahrige Erbe, der die Linie der Konradiner weiterfuhren kann. Er vereint nach dem Tod seiner Verwandten und durch die Ehe mit Irm-gard Besitztumer in der Wetterau, in Franken, im Engersgau und die Burg Hammerstein unter sich. Diese geben ihm eine sichere Machtstellung in dem mittelalterlichen Herrschaftsgefuge. Sowohl die geistliche als auch die weltliche Autoritat verlangen 1008 wiederholt die Exkom-munikation des Ehepaares auf Grund zu naher Verwandtschaft. Die Ehe im Fruhmittelalter unterliegt genauen kirchlichen und politischen Vorstellungen. Getragen von einem traditio-nell, aber durftig schriftlich uberlieferten Recht ergibt sich die Vorstellung von der Ehe mit Ge- und Verboten. Nicht zuletzt sollen die Gesetze der Kirche, die Gebote Gottes, auf Erden durchgesetzt werden. Wahrend der Herrschaft Heinrichs II. (1002-1024) kommt es zu einem auffalligen Interesse der weltlichen Autoritat an kirchenpolitischen Entscheidungen. Durch verschiedene Synodalbeschlusse seitens des Herrschers wird zu Beginn des elften Jahrhun-derts die Verwandtschaftsehe fur unrechtmaig erklart. Eine solche gilt folglich als matri-monium illicitum et irritum . Es zeichnet sich deutlich die beginnende Entwicklung des Ehe-rechts ab. Dieses bildet sich durch einzelne Prazedenzfalle heraus, wie etwa der Rechtsstreit um die Ehe von Otto und Irmgard von Hammerstein.