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This title is printed to order. This book may have been self-published. If so, we cannot guarantee the quality of the content. In the main most books will have gone through the editing process however some may not. We therefore suggest that you be aware of this before ordering this book. If in doubt check either the author or publisher’s details as we are unable to accept any returns unless they are faulty. Please contact us if you have any questions.
Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 7, Ruhr-Universitat Bochum, Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kundigung von Tendenztragern sowie die Kundigung wegen ausserdienstlichen Verhaltens. Gemass 1 II KSchG ist eine Kundigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Grunde, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es koennte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kundigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem ausserdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensfuhrung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden stoerende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kundigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe durfen in zulassiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschutzte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religioese Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschaftigten Arbeitnehmer durfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefahrden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kundigung rechtfertigen.
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Studienarbeit aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 7, Ruhr-Universitat Bochum, Veranstaltung: Seminar im Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Gegenstand der vorliegenden Arbeit ist die Kundigung von Tendenztragern sowie die Kundigung wegen ausserdienstlichen Verhaltens. Gemass 1 II KSchG ist eine Kundigung sozial gerechtfertigt, wenn sie durch Grunde, die in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, bedingt ist. Diese gesetzliche Formulierung ist jedoch sehr unbestimmt, es koennte der Eindruck entstehen dass jedes Verhalten des Arbeitnehmers einen Kundigungsgrund darstellen kann. Dies ist jedoch gerade bei dem ausserdienstlichen Verhalten nicht der Fall, da die private Lebensfuhrung nicht Teil der arbeitsrechtlichen Pflichten des Arbeitnehmers ist. Ausnahmen sind hier lediglich das den Betriebs-frieden stoerende Verhalten, was unter bestimmten Voraussetzungen eine Kundigung rechtfertigen kann. Eine weitere Ausnahme findet sich in den Tendenzbetrieben in Deutschland. Diese Betriebe durfen in zulassiger Weise eine Bestimmte durch das Grundgesetz geschutzte Tendenz verfolgen. Tendenzbetriebe sind zum Beispiel religioese Gemeinschaften, Gewerkschaften, politische Parteien, karitative Einrichtungen oder Publikationsorgane. Die dort beschaftigten Arbeitnehmer durfen ihrerseits diese vorgegebene Tendenz nicht konterkarieren, um nicht den gesamten Betriebszweck zu gefahrden. Eine Zuwiderhandlung kann in diesen Betrieben schon eine Kundigung rechtfertigen.