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Nicht erst seit den pressewirksamen Insolvenzmeldungen von Karstadt und Quelle wei man, dass insbesondere den Gesch ftsf hrer beziehungsweise das vergleichbare Organ in der Unternehmenskrise besondere Pflichten treffen. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Fristen. Hieraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen f r die Haftung. Der genaue Zeitpunkt f r die Pflicht zur Antragsstellung ist jedoch nicht immer exakt zu bezeichnen, sodass Spielr ume mit unklaren Haftungsrisiken bestehen. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek mpfung von Missbr uchen (MoMiG) zentrale Rechtsvorschriften zum Insolvenzrecht ge ndert. Dies war dringend notwendig, da die Zahl der Insolvenzen zwar mit 29.291 f r das Jahr 2008 r ckg ngig ist, jedoch aufgrund der immer h heren Verschuldung von Unternehmen die Forderungen der Unternehmens-gl ubiger in H he von rund 22 Milliarden Euro stetig weiter steigen. Bei zwei Dritteln aller Insolvenzen wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht er ffnet. Vor diesem Hintergrund gewinnt die pers nliche Haftung des Gesch ftsf hrers immer mehr an Bedeutung. F r Gl ubiger, welche ihre Forderungen nicht gegen ber der Gesellschaft durchsetzen k nnen, besteht die M glichkeit, den Gesch ftsf hrer in Haftung zu nehmen. Im ersten Teil dieser Thesis wird die aktuelle Insolvenzantragspflicht des 15a InsO untersucht. Im zweiten Teil werden die Haftungskonsequenzen f r eine versp tete oder gar nicht erfolgte Antragsstellung dargestellt. Danach werden M glichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Form der Business Judgment Rule (im Folgenden: BJR) aufgezeigt werden. Abschlie end wird eine Checkliste f r die Praxis entwickelt, um das richtige Verhalten zur Anwendung der BJR w hlen zu k nnen.
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Nicht erst seit den pressewirksamen Insolvenzmeldungen von Karstadt und Quelle wei man, dass insbesondere den Gesch ftsf hrer beziehungsweise das vergleichbare Organ in der Unternehmenskrise besondere Pflichten treffen. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Fristen. Hieraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen f r die Haftung. Der genaue Zeitpunkt f r die Pflicht zur Antragsstellung ist jedoch nicht immer exakt zu bezeichnen, sodass Spielr ume mit unklaren Haftungsrisiken bestehen. Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bek mpfung von Missbr uchen (MoMiG) zentrale Rechtsvorschriften zum Insolvenzrecht ge ndert. Dies war dringend notwendig, da die Zahl der Insolvenzen zwar mit 29.291 f r das Jahr 2008 r ckg ngig ist, jedoch aufgrund der immer h heren Verschuldung von Unternehmen die Forderungen der Unternehmens-gl ubiger in H he von rund 22 Milliarden Euro stetig weiter steigen. Bei zwei Dritteln aller Insolvenzen wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht er ffnet. Vor diesem Hintergrund gewinnt die pers nliche Haftung des Gesch ftsf hrers immer mehr an Bedeutung. F r Gl ubiger, welche ihre Forderungen nicht gegen ber der Gesellschaft durchsetzen k nnen, besteht die M glichkeit, den Gesch ftsf hrer in Haftung zu nehmen. Im ersten Teil dieser Thesis wird die aktuelle Insolvenzantragspflicht des 15a InsO untersucht. Im zweiten Teil werden die Haftungskonsequenzen f r eine versp tete oder gar nicht erfolgte Antragsstellung dargestellt. Danach werden M glichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Form der Business Judgment Rule (im Folgenden: BJR) aufgezeigt werden. Abschlie end wird eine Checkliste f r die Praxis entwickelt, um das richtige Verhalten zur Anwendung der BJR w hlen zu k nnen.